Kinder haben grundsätzlich gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Anspruch auf Nachweis einem dem in den Bedarf des Kindes entsprechen Betreuungsplatz in einer Kita. Kommt dieser seiner Verpflichtung nicht nach so muss er (im entschiedenen Rechtsstreit die Stadt München) gleichwohl die Aufwendungen für einen selbst beschafften Betreuungsplatz dann nicht übernehmen, wenn diese Kosten auch bei rechtzeitig den Nachweis von dem Kind bzw. dessen Eltern zu tragen gewesen wären (und den Eltern zumutbar sind). Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.10.2017 (5 C 19.16) entschieden und damit eine vorangegangene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, die noch zugunsten der Eltern ausgegangen war, aufgehoben.
Eltern lehnen von der Stadt angebotene Tagesmutter ab
Der Kläger wurde im August 2011 geboren. Seine Mutter zeigte der Stadt München daraufhin an, dass der Kläger ab dem 01.04.2014 einen Vollzeitbetreuungsplatz benötigen werde. Die Stadt München hatte daraufhin Ende Januar 2014 freie Plätze bei insgesamt 6 Tagesmüttern nachgewiesen. Diese wurden aber von den Eltern abgelehnt, weil dort entweder an einem Tag in der Woche gar keine Betreuung gewährleistet war oder an den anderen Tagen die Betreuungseinrichtungen zu früh geschlossen wurde. Stattdessen meldeten die Eltern dem Kläger am 05.02.2014 bei einer privaten Tageseinrichtung an in der dieser ab dem 01.04.2014 im Umfang von 40 Wochenstunden frühkindlich zu einem monatlichen Preis von 1.380 € gefördert wurde. Die Mehrkosten im Vergleich zu einem städtischen Betreuungsplatz wollten nun die Eltern als Aufwendungsersatz von der Beklagten Stadt München erhalten.
Während zunächst das Bayerische Verwaltungsgericht München die Klage der Eltern abgewiesen hatte, hat in zweiter Instanz der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zugunsten der Eltern entschieden und die Stadt zur Zahlung verurteilt, weil die Eltern keine Alternative gehabt hätten, denn die Stadt als Träger der Jugendhilfe habe keinen geeigneten Platz nachgewiesen.
Eltern hätten Kosten auch bei fiktivem Nachweis tragen müssen
Das Bundesverwaltungsgericht dagegen hat den Anspruch der Eltern abgelehnt und eine sehr „staatsfreundliche“ Entscheidung getroffen. Das Gericht hat seine Entscheidung nämlich damit begründet, dass ein Recht zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in einer Kindestagespflege zu wählen ebenso wenig bestünde wie ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Ebenso wenig sei der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bundesrechtlich verpflichtet dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen. Die Frage der finanziellen Zumutbarkeit sei nämlich nicht Gegenstand des Nachweisverfahrens. Der Gesetzgeber habe sich vielmehr entschieden die Frage der Zumutbarkeit erst in einem eigenständigen Verfahren nach § 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII zu prüfen.
Eine Übernahme der Kosten könne im vorliegenden Fall nicht verlangt werden, denn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe muss nur diejenigen Aufwendungen für einen selbst beschafften Betreuungsplatz übernehmen, die der Leistungsberechtigte im Falle des rechtzeitigen Nachweises nicht hätte tragen müssen. Hätte also die Beklagte dem Kläger den von diesem beschafft Betreuungsplatz nachgewiesen, hätte sie ihre Nachweispflicht mit der Folge genügt, dass der Kläger den Teilnahmebetrag ebenfalls hätte entrichten müssen.
Dies jedenfalls so lange bis in einem weiteren Verfahren nach § 90 Abs. 3 SGB VIII darüber entschieden ist, inwieweit den Eltern aufgrund ihrer Einkommensverhältnisse eine solche Kostentragung zumutbar ist.
Im Ergebnis haben also die Richter den vor den Eltern selbst beschafften Betreuungsplatz herangezogen um zu begründen, dass die Stadt München ihre Nachweispflicht erfüllt hat. Eigeninitiative durch die Eltern ist also, reduziert man die Entscheidung auf ihren Kern, Privatvergnügen der Eltern. Der Träger der Jugendhilfe profitiert dagegen davon, weil damit dann die an sich von ihm zu treffenden Nachweispflicht erfüllt wurde.
Bedeutet also für Eltern in vergleichbarer Situation, dass Zusatzkosten für einen Luxus-Kita Platz zwar erstattet werden können, allerdings nicht, weil die Behörde ihrer Nachweispflicht nicht nachgekommen ist, sondern nur dann, wenn diese Kosten dem Elterneinkommen nicht zumutbar sind. Finanzschwache Eltern können damit dann bedenkenlos den Platz in einer Luxus-Kita beanspruchen mit entsprechender Kostenübernahmeverpflichtung durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe; die anderen zahlen dagegen selbst.
Im Ergebnis wird damit die Nachweispflicht erheblich „aufgeweicht“ jedenfalls für solche Eltern, bei denen die Mutter einen Vollzeitjob ausübt, bei dem das Betreuungsangebot von öffentlichen Kitas den Betreuungsbedarf oft nicht hinreichend abdeckt.