Die Ausschüttung von Gewinnvorträgen an einen Alleingesellschafter-Geschäftsführer entspricht wirtschaftlich einer Rechtshandlung mit der ein Gesellschafterdarlehen i.S.v. § 39 Abs.1 Nr. 5 InsO zurückgewährt wird. Die Ausschüttung ist so nach § 135 Abs.1 Nr.2 InsO anfechtbar. Dies entschied mit Urteil vom 15.10.2013 das OLG Koblenz (3 U 635/13).
Das Stehenlassen des Gewinns durch Gewinnvortrag durch den Alleingesellschafter-Geschäftsführer soll nach der Entscheidung des OLG Koblenz anfechtungsrechtlich als Gesellschafterdarlehen zu behandeln sein.
Denn zum Abschluss des Geschäftsjahres der Gesellschaft ist das Jahresergebnis, also der Jahresüberschuss zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags, von den Gesellschaftern festzustellen. Die Gesellschafter haben dann über die Verwendung dieses Jahresergebnisses zu entscheiden. Sollen nun Gewinne in der Gesellschaft verbleiben, so werden diese Beträge von der Verteilung an die Gesellschafter ausgenommen und entweder der Gewinnrücklage oder dem Gewinnvortrag zugewiesen. Bei dem Gewinnvortrag bleiben die Erträge, anders als bei der Gewinnausschüttung, noch in der Gesellschaft. Die Gesellschafter belassen der Gesellschaft damit vorübergehend bereits vorhandene Mittel. In diesem Sinne könne ein Gewinnvortrag auch als vorübergehende Rücklage – bis zum nächsten Ergebnisverwendungsbeschluss – bezeichnet werden. Die Erträge gehen automatisch in den verteilungsfähigen Gewinn und stehen im nächsten Geschäftsjahr wieder zur Disposition der Gesellschafter, ohne dass es, wie bei der Bildung von Rücklagen, einer Auflösung durch Beschluss bedarf.
Auch, wenn der Gewinnanspruch des Gesellschafters sich erst mit dem Gewinnverwendungsbeschluss zu einem der Höhe nach bestimmbaren Gläubigerrecht verfestigt, ist er schon vorher als mitgliedsrechtlicher Anspruch begründet. Dieser Anspruch besteht zwar nur im Rahmen des ordnungsgemäß festgestellten Bilanzgewinns und nur insoweit, als dieser Gewinn nicht durch Gesetz, Satzung oder durch Hauptversammlungsbeschluss von der Verteilung ausgeschlossen ist. Ein Alleingesellschafter hat es aber selbst in der Hand, eine von ihm gewünschte Gewinnverteilung tatsächlich durchzusetzen.