In Deutschland haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerks für Rechtsverletzungen der Nutzer des jeweiligen Hot Spots nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Das betrifft sowohl den einzelnen Internetanschluss einer Familie als auch Unternehmer, die beispielsweise in ihrem Hotel, ihrem Geschäftslokal oder an einem Produktionsstandort Dritten WLAN zur Verfügung stellen. Diese Haftung kann der WLAN-Betreiber nur vermeiden, indem er den Zugang zu dem Netzwerk gegenüber unberechtigtem Zugriff angemessen sichert. Ein offen zugängliches Netzwerk kann somit in Deutschland niemand betreiben, ohne sich potentiell als Störer in Anspruch genommen zu sehen.
Damit könnte es nun bald vorbei sein, denn in einem vor dem EuGH (C-484/14) auf Vorlage durch das Landgericht München I anhängigen Verfahren kam der Generalanwalt zu dem Schluss, dass Betreiber kostenfreier öffentlicher WLAN-Hot-Spots nicht für urheberrechtliche Verletzungen Dritter haftbar gemacht werden können.
In dem anhängigen Verfahren hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH den Freifunker Tobias McFadden abgemahnt. Über dessen offenes WLAN, das er in seinem Ladenlokal anbot, war ein urheberrechtlich geschütztes musikalisches Werk rechtswidrig heruntergeladen und angeboten worden. Das Landgericht München I hatte Bedenken, ob die im deutschen Recht geltende Störerhaftung mit Europarecht vereinbar ist und legte deshalb dem EuGH die Problematik zur Entscheidung vor.
Folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, was in der Praxis sehr oft der Fall ist, würde das die (teilweise) Abschaffung der Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland bedeuten. Damit wäre das entscheidende Hindernis für die Errichtung offener Hot Spots in Deutschland aus dem Weg geräumt.