Steuerberater sind manchmal recht findig, wenn es darum geht, ihre Gebühren zu „optimieren“. Dies insbesondere dann, wenn seitens des Klienten das Mandatsverhältnis beendet worden ist und nun vor dem Hintergrund der schwindenden Umsätze versucht wir, aus dem Altmandat noch herauszuholen, was herauszuholen geht….
Wir führen derzeit gerade für einen Firmenkunden eine Reihe solcher Streitigkeiten gegen einen Steuerberater aus Landsberg, der nach Mandatsbeendigung nicht nur noch unterschiedlichste Leistungen abgerechnet hat, sondern dann, wohl um sich selbst aus der Schusslinie zu nehmen, seine angeblichen Honorarforderungen an die „Steuerberaterverrechnungsstelle“ abgetreten hat. Bei dieser handelt es sich um eine Rechtsanwaltskanzlei aus Köln, zu deren Geschäftsmodell es zählt von Steuerberatern (aber auch Rechtsanwälten) im Wege des Factoring Forderungen gegen Mandanten aufzukaufen und dann im eigenen Namen einzuziehen. Dieses „Geschäftsmodell“ hat für den Steuerberater nicht nur den Vorteil, dass er schnell an sein Geld kommt, sondern dass im anschließenden Rechtsstreit um die eigene Forderung auch noch als Zeuge zur Verfügung stehen kann … Die Anwälte wiederum kaufen sich ihre eigene Arbeit.
Steuerberater verlangt 273,70 € für (nicht beauftragte) Prüfung von Steuerbescheiden
In dem Rechtsstreit, von dem wir heute berichten, geht es nicht um viel, nämlich nur um 273,70 €. Diese wollte der Steuerberater dafür haben, dass er angeblich verschiedene Steuerbescheide geprüft haben will. Dafür hatte dann zum Stundensatz von 140 € (es handelt sich dabei um den Höchstsatz nach der Gebührenordnung der Steuerberater) 1,5 Stunden zum Ansatz gebracht.
Der Kunde des Steuerberaters wollte nicht bezahlen, weil er der Meinung war, dass er die zur Abrechnung gebrachten Leistungen nicht beauftragt hat. Er hat auch bestritten, dass der Steuerberater die behaupteten Prüfungen tatsächlich vorgenommen habe. Nach seiner Auffassung habe sich die Tätigkeit des Steuerberaters lediglich darauf beschränkt, dass er (nachträglich) einen Stempel, der eine Prüfung belegen soll, aufgebracht habe. Besonders prekär war, dass es sich bei den Steuerbescheiden schwerpunktmäßig um die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen verspätet abgegebener Vorsteueranmeldungen gehandelt hat, was aber nach dem streitigen Vortrag ein Versäumnis des Steuerberaters gewesen sein soll. Im Übrigen empfand der Beklagte die Abrechnung als bloßes „Nachtreten“ vor dem Hintergrund der Mandatsbeendigung, denn auch in der Vergangenheit seien derartige Leistungen nie abgerechnet worden.
Amtsgericht Weilheim verneint Auftrag und kann geltend gemachten Anspruch auch der Höhe nach nicht nachvollziehen
Das Amtsgericht Weilheim hat dann in seinem Urteil vom 11.10.2018 (3 C 230/18) die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
„Die Klage wird abgewiesen, da nicht dargetan ist, dass ein Auftrag zur Überprüfung der Steuerbescheide vom 01.09.2017, 14.09.2017, 06.10.2017, 11.10.2017 und 27.10.2017 von der Beklagtenseite erteilt wurde.
Die Klagepartei trägt dazu vor, dass der Auftrag nicht ausdrücklich, sondern konkludent erteilt worden sei. Allein die Vollmachtserteilung zur Vertretung in Steuersachen führt nicht automatisch zu einer konkludenten Auftragserteilung zur Prüfung der vom Finanzamt zugesandten Steuerbescheide.
Jedenfalls kann die Festsetzung eines Stundenhonorars in Höhe von 140 € nicht konkludent durch die Vollmachtserteilung beauftragt worden sein. Es wird auch weder dargelegt noch begründet, weshalb der Höchstsatz der Gebühr nach § 13 S. 2 StBVV angesetzt wird.
Es wurde weiter auch nicht dargetan, wie viel Zeit die Prüfung der einzelnen Steuerbescheide in Anspruch genommen hat. Das Ansetzen von 1,5 Stunden bleibt damit völlig unsubstantiiert.“
Der Fall verdeutlicht, dass der Steuerberater von heute der Prozessgegner von morgen sein kann. Deshalb ist es für alle Beteiligten wichtig klare Regelungen zu treffen und fair miteinander umzugehen. Wer Leistungen beauftragt und in Anspruch nimmt, der muss auch bezahlen. Derjenige aber, der solche Leistungen weder beauftragt noch in Anspruch genommen hat, der muss auch in der Lage sein, sich vor Gebührenoptimierungsinteresse des Steuerberaters zu schützen.