Wenn Sie verheiratet sind, dann haben Sie den Spruch „mein ist auch Dein“ sicherlich schon mehr als einmal gehört. Wie heißt es so schön, die Ehe ist eine Wirtschaft- und Schicksalsgemeinschaft, in der sich die Eheleute wechselseitig nicht nur zu Unterhalt, sondern auch zu Beistand verpflichtet sind. Was wäre da näherliegend, als auch ein gemeinschaftliches Konto einzurichten, von dem dann gewirtschaftet wird. Aber Vorsicht, ein solches gemeinschaftliches Konto kann auch seine Tücken haben und zwar nicht nur, wenn die Ehe schief läuft und ein Partner das Konto abgeräumt und auch noch den Dispo bis zum Anschlag ausreizt oder auch sonst Werte laufen Ehe ständig dafür sorgt, dass das Konto stets im Minus ist, sondern auch dann, wenn die Ehe an sich wirtschaftlich auf gesunden Füßen steht.
Das Gemeinschaftskonto kann nämlich beispielsweise, was in Ballungsräumen bei hohen Immobilienpreise leicht der Fall sein kann, dann zur Steuerfalle werden, wenn eine der Ehegatten erbt…
Mein ist auch Dein freut nicht nur den Ehepartner, sondern auch den Fiskus
Das Leben meint es gut mit Ihnen. Sie sind in die Jahre gekommen, Ihre Ehe ist nach wie vor stabil und auch das gemeinsame Wirtschaften hat gut funktioniert. Jetzt stirbt Tante Clara, Onkel Heinz, Ihre Eltern oder aber Sie waren vielleicht im Leben erfolgreicher Unternehmer und verkaufen nun Ihr Unternehmen. Gleichgültig, ob durch Erbschaft oder Firmenverkauf, es steht jedenfalls ein schöner Geldsegen ins Haus und was machen Sie damit? Sie zahlen natürlich das Geld auf das Gemeinschaftskonto ein.
Erbschaft und Schenkungen fallen ins Anfangsvermögen
Nein, das Problem ist nicht das, was jetzt meinen, dass vielleicht die Ehe doch noch in die Brüche geht und nun Ihr Gatte sein wahres Gesicht zeigt und im Rahmen des Zugewinnausgleichs von Ihrer Erbschaft partizipieren möchte. Diese Gefahr besteht grundsätzlich erst einmal nicht, weil das, was man geerbt hat, dem Anfangsvermögen zugerechnet wird, so dass im Falle einer Scheidung der Ehegatte nicht an der Substanz, sondern andernfalls an dem während der Ehezeit erzielten Wertzuwachs partizipieren kann.
Einzahlung auf Gemeinschaftskonto kann Schenkung an Ehegatten sein
Das Problem ist also nicht Ihr Ehegatte, sondern der Fiskus. Nämlich dadurch, dass Sie jetzt beispielsweise den Verkaufserlös aus Tante Clara Haus – wie bisher alles in Ihrem Leben – auf das Gemeinschaftskonto haben einzahlen lassen, könnten Sie, ohne dass Sie es bemerkt haben, nicht nur Gefahr laufen, dadurch Schenkungsteuer ausgelöst zu haben, sondern wegen Verstoß gegen Anzeigepflichten sogar mit dem Steuerstrafrecht in Konflikt geraten sein. Der BFH hat nämlich in seinem Urteil vom 23.11.2011 (II R 33/10) entschieden, dass Einzahlungen und Überweisungen eines Ehepartners auf ein sog. Oder-Konto als Schenkung des anderen Ehegatten zu qualifizieren sein können und damit schenkungssteuerpflichtig sind. Liegt dann der hälftige Anteil über dem zwischen Ehegatten bestehenden Freibetrag von 500.000 €, dann nimmt das Unheil seinen Lauf. Dies jedenfalls dann, wenn auch der andere Ehegatte über das Geld verfügen kann, als wenn es sein eigenes wäre.
Schriftliche Vereinbarung oder noch besser gleich getrennte Konten können helfen
Wer dies vermeiden möchte, der muss entweder vor der Einzahlung eine schriftliche Vereinbarung mit dem anderen Ehegatten darüber treffen, dass diesen das Geld gerade nicht zustehen soll, er also von dem Konto, so wie bisher, lediglich die Kosten des täglichen Lebensbedarfs decken darf, oder aber noch besser, um erst gar keine Diskussionen mit dem Finanzamt aufkommen zu lassen, das Geld nicht auf ein Gemeinschaftskonto, sondern auf ein eigenes Konto einbezahlen.
Steuerfreie Vermögensübertragung auf Ehegatten von Beträgen über 500.000 € durch sog. Güterstandsschaukel
Soll der Ehegatte dagegen gleichberechtigt an dem Geldsegen partizipieren können, ohne dass das Finanzamt Begehrlichkeiten anmelden kann, der muss dies passend vorbereiten und entsprechend legal mit der sog. Güterstandsschaukel tricksen. Bei dieser wird durch Abschluss eines notariellen Ehevertrags der Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart. Hierdurch besteht die Möglichkeit durch einen vorgezogenen Zugewinnausgleich steuerfrei Gelder auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Anschließend kann durch weiteren Ehevertrag wieder auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückgekehrt werden.
Ist das Kind allerdings bereits in den Brunnen gefallen, dann kann meist die Güterstandschaukel auch nicht wirklich helfen, jedenfalls dann nicht, wenn bereits die 3-monatige Anzeigepflicht für eine Schenkung abgelaufen ist, also die Vereinbarung über den Wechsel des Güterstands außerhalb der Dreimonatsfrist liegt.
Wenn Sie auf der Suche sind, wie Sie steueroptimiert Vermögen auf den Ehepartner oder die nächste Generation übertragen können, dann beraten und unterstützen wir Sie gerne.