150.000 DM erhalten und 500.000 DM versteuert. Das glauben Sie nicht? So jedenfalls hat es das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 22. November 2016 (4 K 2949/14 Erb) entschieden und die vom Finanzamt vorgenommene Berechnung der Erbschaftsteuer aus einem Vorvermächtnis abgesegnet.
Tückisches Vorvermächtnis wird Vermächtnisnehmerin zum Verhängnis
Die wohlhabende Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament aus dem Jahr 2000 ihre Patenkinder zu Erben bestimmt. Ihrer um nur ein Jahr jüngeren Schwester hat sie durch ein Vorvermächtnis 500.000 DM sowie Schmuck zugewandt. Nachvermächtnisnehmerin war eine Bekannte. Das Vorvermächtnis war dabei aber so ausgestaltet, dass die Vermächtnisnehmerin lediglich jährlich die Zinsen sowie aus dem vorhandenen Kapital die Zahlung von 50.000 DM jeweils zum Stichtag 31. Dezember verlangen konnte.
Nachdem die Erblasserin 2009 verstorben war berechnete das Finanzamt bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer, die die Vermächtnisnehmerin zu zahlen hatte, den Nennwert des Vermächtnisses, nämlich 255.646 €. Hiergegen wandte sich zunächst die Vermächtnisnehmerin mit der Begründung, dass sie doch jährlich nur 50.000 DM herausverlangen könne. Das Finanzamt änderte den Erbschaftsteuerbescheid aber nicht mehr ab, so dass der Rechtsstreit schließlich vor Gericht landete.
Finanzgericht hält festgesetzte Erbschaftsteuer für rechtmäßig
Die Vermächtnisnehmerin selbst war dann 2011 verstorben und wurde von ihrem Sohn als Gesamtrechtsnachfolger beerbt. Dieser machte im Klageverfahren weiter geltend, dass aufgrund der testamentarischen Regelung über das Vorvermächtnis seine Mutter nur dreimal 50.000 DM, also insgesamt 150.000 DM, nicht jedoch 500.000 DM erhalten habe.
Das Finanzgericht vermochte dies nicht zu überzeugen, denn Gegenstand des Vermächtnisses sei nun mal nicht nur das Anwartschaftsrecht, sondern der Kapitalbetrag von 500.000 DM gewesen. Dies ergebe sich daraus, so die Richter, dass im Testament der Geldbetrag gleichrangig neben dem Schmuck genannt worden sei. Zudem habe die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Jahr 2000 auch noch damit rechnen können, dass die Vermächtnisnehmerin sukzessive den vollen Geldbetrag ausbezahlt bekommt. Der Umstand, dass vom Testamentsvollstrecker das Geld treuhänderisch und mündelsicher angelegt werden musste, ändert daran nach Auffassung des Gerichts nichts. Dass die Vermächtnisnehmerin bis zu ihrem Tod lediglich 150.000 DM erhalten hat, spielt nach Auffassung der Richter auch keine Rolle. Ebenso wenig das diese Sichtweise zu einer Mehrfachversteuerung führt (Anmerkung: die Nachvermächtnisnehmerin muss nämlich nunmehr zusätzlich Erbschaftssteuern aus dem verbliebenen Betrag von 350.000 DM bezahlen). Auch Billigkeitserwägungen wollten die Richter nicht gelten lassen, da zur Frage der Billigkeit kein entsprechendes Verfahren anhängig sei.
Ausblick
Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen, denn die Revision zum BFH wurde zugelassen. Der Fall macht aber einmal mehr deutlich, dass für das Volk, in dessen Namen Urteile gesprochen werden, also den juristischen Laien, Gerichtsentscheidungen nicht immer nachvollziehbar sind. Es widerspricht nämlich dem gesunden Rechtsempfinden, dass derjenige, der nur 150.000 DM erhält gleichwohl erbschaftssteuerrechtlich so behandelt wird als hätte er 500.000 DM erhalten und gleichzeitig derjenige, der dann im Zweiterwerb die verbliebenen 350.000 DM erhält, diese neuerlich voll versteuern muss. Einziger Gewinner bei dieser Betrachtungsweise ist der Fiskus. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung vor dem BFH Bestand haben wird. Zukünftige Erblasser sollten aber dann, wenn sie Vermögensgegenstände im Wege eines Vorvermächtnisses zuwenden, die Entscheidung im Auge behalten und diejenigen, denen durch Vorvermächtnis etwas zugewandt wird, reichlich prüfen, ob es nicht aufgrund der damit verbundenen Steuerlast sinnvoll ist, das Vermächtnis nicht anzunehmen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.