Sie haben ein erfolgreiches Berufsleben ganz oder fast hinter sich und machen sich nun Gedanken, wie Sie Ihr Vermögen auf die nächste und/oder übernächste Generation übertragen können, ohne dass durch Erbschafts- oder Schenkungsteuer die Zerschlagung geschaffener Werte zu befürchten ist?
Gerade dann, wenn Sie in Immobilien in den Ballungszentren investiert haben, die in den letzten Jahren explosive Wertsteigerungen erfahren haben, dann werden Sie schnell bemerken, dass schenkweise oder testamentarisch Übertragungen erhebliche Steuerforderungen zulasten der Bedachten auslösen. Die vom Gesetz vorgesehenen Freibeträge von 400.000 € für ein Kind bzw. 200.000 € für ein Enkelkind reichen nämlich regelmäßig, selbst, wenn Sie bei frühzeitiger Übertragung alle 10 Jahre mehrfach in Anspruch genommen werden können, nicht aus.
Während Sie vielleicht von Ihren Eltern noch steuerfrei das bewohnte Familienheim erhalten haben, ist aufgrund der Wertsteigerungen im Immobiliensektor einerseits und der seit der Steuerreform 2009 erheblich eingeschränkten Steuerfreiheit bei Übertragung von Immobilen andererseits oft sogar zu befürchten, dass das Familienanwesen in der nächsten Generation nicht mehr gehalten werden kann. Jedenfalls dann nicht, wenn nicht auch noch erhebliches Geldvermögen mit vererbt wird, das dazu verwendet werden kann, Erbschaftssteuern zu bezahlen oder die bedachten nicht über ein entsprechend hohes eigenes Erwerbseinkommen verfügen.
Hier könnte sich ein sog. Familienpool (auch Familienvermögensverwaltungsgesellschaft oder Familiengesellschaft genannt) anbieten. Denn durch dessen geschickten Einsatz kann die Vermögensnachfolge optimal gesteuert und gesichert werden. So können nachfolgende Generationen als Gesellschafter am Vermögen der Familie beteiligt werden, während sowohl die Stimm- als auch die Gewinnbezugsrechte zunächst noch schwerpunktmäßig bei der alten Generation verbleiben. Solche Gestaltungsmöglichkeiten bieten sich bereits bei mittleren Vermögen an, während sie gerade bei komplexen Immobilien- und Gesellschaftsbeteiligungen zwingend sind, da nur so eine Vermögenszersplitterung vermieden und langfristig eine rentable Vermögensverwaltung sichergestellt werden kann. Viele bekannte große Familienunternehmen werden seit Generationen als Familiengesellschaft, meist in Form einer KG, GmbH Co. KG oder aber auch einer GbR, geführt und haben inzwischen oft mehr als 100 Gesellschafter.
Durch die Einbringung von Vermögenswerten in den Familienpool durch die „Senioren“ sowie die Beteiligung der Kinder und Enkelkinder können die Schenkungssteuerfreibeträge voll ausgenutzt werden, ohne jedoch das Familienvermögen zu „zersplittern“. Durch entsprechende Regelungen erhalten die Senioren weiterhin die gewünschten Erträge. Durch Entnahmeregelungen kann sichergestellt werden, dass ausreichend hohe Mindestentnahmen auch dann möglich sind, wenn die Gesellschaft, zum Beispiel durch Investitionen oder Reparaturen keinen Gewinn macht. Die Senioren können auch durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag die Geschicke der Gesellschaft frei bestimmen und zwar selbst dann noch, wenn sie zukünftig noch geringer an der Substanz beteiligt sein sollten, weil zur Ausnutzung der Schenkungssteuerfreibeträge erneut Anteile auf die Kinder und Enkelkinder nach 10 Jahren übertragen worden sind.
Die Ehegatten können sich nun testamentarisch wechselseitig zu Erben einsetzen, ohne dadurch erbschaftssteuerliche Probleme auszulösen, denn der Erstversterbende kann seine Gesellschaftsanteile an dem Familienpool vermächtnisweise den Kindern und Enkelkinder zu wenden, während durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag sichergestellt werden kann, dass der Längstlebende weiter die Geschicke der Gesellschaft frei bestimmen und auch in unvermindert Höhe die zum Leben benötigten Erträge aus der Gesellschaft erhalten kann.
Beim Familienpool werden also, vereinfacht ausgedrückt, gesellschaftsrechtliche Komponenten mit erbrechtlichen Komponenten so kombiniert, dass ein Ergebnis erzielt wird, dass allein auf Grundlage des Erbrechts nicht möglich wäre. Je früher Sie handeln, umso steuergünstiger kann der Familienpool eingesetzt werden.
Wenn Sie neugierig geworden sind und wissen möchten, ob diese Konstruktion auch für Ihren Fall in Betracht kommt, so beraten und begleiten wir Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.