Eigentum belastet, jedenfalls dann, wenn Grundvermögen vorhanden ist, das steueroptimiert auf die nächste Generation übertragen werden soll. Manche Eltern wollen nicht nur die eigenen Kinder, sondern auch die Schwiegerkinder mit Vermögenszuwendungen bedenken. Steuerlich ist dies allerdings problematisch, denn diese werden schenkungs- und erbschaftsteuerrechtlich wie Fremde behandelt. Statt einem Freibetrag von 400.000 € wie bei Kindern, steht nur ein Freibetrag in Höhe von 20.000 € zur Verfügung. Ein überschießender Wert wird anstatt in Steuerklasse I in Steuerklasse II versteuert. Vor diesem Hintergrund ist eine Übertragung von Grundvermögen auf Schwiegerkinder regelmäßig, zumindest steuerlich, nicht ideal, weil das so bedachte Schwiegerkind mit erheblichen Steuerzahlungen belastet wird.
Auch die vollständige Übertragung zunächst auf das eigene Kind, das dann schuldrechtlich verpflichtet wird, einen Anteil auf der Schwiegerkind zu übertragen ist keine Lösung, weil hier das Finanzamt regelmäßig eine Kettenschenkung annimmt, so dass auch für die weitere Schenkung nicht der Freibetrag unter Ehegatten in Höhe von 500.000 €, sondern lediglich der Freibetrag unter Fremden in Höhe von 20.000 € zur Verfügung steht.
Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn das eigene Kind im Verhältnis zu den Eltern keine Verpflichtung zur Weiterübertragung an den eigenen Ehegatten, also der Schwiegerkind, hat. Der BFH hat mit Urteil vom 18.07.2013 (II R 37/11) entschieden, dass in derartigen Fällen die Voraussetzungen für eine Kettenschenkung nicht vorliegen, so dass der Zweiterwerb nicht den Eltern, sondern dem schenkenden Ehegatten zugerechnet wird, also ein Freibetrag in Höhe von 500.000 € zur Verfügung steht.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.