In den letzten Jahren haben Protestaktionen von Klimaaktivisten immer wieder für Schlagzeilen gesorgt. Ein besonders prägnantes Beispiel ist die Aktion der Gruppe „Letzte Generation“ in Hamburg bei der vor gut eineinhalb Jahren mitten im Berufsverkehr die Hamburger Elbrücken, also ein Hauptverkehrsknoten in Hamburg blockiert worden war. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Harburg hat nun zwei der Teilnehmer wegen Nötigung zu Geldstrafen verurteilt.
Hintergrund des Falles
Gut anderthalb Jahre nach einer Protestaktion von Klimaaktivisten an den Hamburger Elbbrücken hat das Amtsgericht Harburg zwei Beteiligte zu Geldstrafen verurteilt. Ein 27-Jähriger und eine Frau, beide Mitglieder der Vereinigung „Letzte Generation“, wurden zu jeweils 40 Tagessätzen verurteilt. Der Mann muss 35 Euro pro Tagessatz und die Frau 15 Euro pro Tagessatz zahlen. Das Gericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Nötigung für schuldig befunden. Die Aktion sollte sich gegen Lebensmittelverschwendung richten. Um hierauf aufmerksam zu machen, hielten ist die selbst genannten Aktivisten für angebracht den Berufsverkehr durch eine Kleberaktion lahm zu legen. Das Gericht vermochte der Auffassung, dass es sich dabei um eine zulässige Meinungsäußerung im politischen Meinungskampf handeln würde, die durch Art. 5 GG gedeckt sei, so das die Handlung gerechtfertigt sei, nicht zu folgen, sondern wies darauf hin, dass die Meinungsfreiheit nicht schrankenlos gelten würde. Im sogenannten Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG, seien insbesondere die allgemeinen Gesetze, darunter versteht man Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit als solche richten, genannt. Der Straftatbestand des § 240 StGB (Nötigung) sei ein solches allgemeines Gesetz, dass die Kleber hier verletzt hätten. Dementsprechend wurde der Strafbefehl, gegen den die Angeklagten Einspruch eingelegt hatten, bestätigt.
Was bedeutet eine Geldstrafe in Bezug auf Tagessätze?
Eine Geldstrafe wird in Deutschland in Tagessätzen bemessen. Die Anzahl der Tagessätze gibt die Schwere der Tat wieder, während die Höhe des einzelnen Tagessatzes sich nach dem Einkommen des Verurteilten richtet. In diesem Fall bedeutet das für den 27-jährigen Mann eine Gesamtstrafe von 1.400 Euro (40 Tagessätze x 35 Euro) und für die Frau eine Gesamtstrafe von 600 Euro (40 Tagessätze x 15 Euro).
Anmerkung:
In der Sache ist das Urteil richtig. Ob es auf Nachahmer abschreckende Wirkung hat, ist eher zweifelhaft. Zum einen ist die langen Verfahrensdauer von ca. 1,5 Jahren bei einem recht einfachen Sachverhalt wie diesem bereits problematisch, um eine generalspräventive Wirkung zu entfalten. Zum anderen ist bei Geldstrafen stets das Problem, dass die Verurteilten davon nicht wirklich betroffen sind, weil sogenannte „Sponsoren“ oft die Geldstrafen und Verfahrenskosten übernehmen, also letztendlich die Gerichtsbehandlungen wieder nur eine erneute Plattform darstellen, die eigene Meinung zu vertreten. Von daher stehende Justiz, zumindest bei Ersttätern, außer die Verfahren zu beschleunigen, kaum geeignete Mittel zur Verfügung, dem für all diejenigen, die zur Arbeit müssen, Arzttermine haben oder einfach nur Besorgungen machen müssen, lästigen Spuk ein Ende zu bereiten.
Betroffene, die im Stau gestanden sind, und denen hierdurch ein wirtschaftlich greifbarer Schaden entstanden ist (Zeitdiebstahl ist nicht strafbar) haben in derartigen Fällen die Möglichkeit, durch Einsicht in die Strafakten an die Adressen der Täter zu gelangen und so gegen diese Schadensersatzansprüche wegen des erlittenen Schadens geltend zu machen.gerade dann, wenn bereits eine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, wird hierdurch die Durchsetzung eines zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs, wesentlich erleichtert.