Zwei Ehefrauen, zweimal ein gemeinschaftliches Testament und ein nachlässiger Erblasser. Das ist der Stoff aus dem erbrechtliche Alpträume sind.
Im richtigen Leben kommt es gar nicht selten vor, dass zwei Frauen um einen Mann (oder zwei Männer um eine Frau) streiten. Seltener ist dagegen ein vom OLG Hamm mit Beschluss vom 28.10.2014 (15 W 14/14) zu Gunsten der zweiten Ehefrau entschiedener Rechtsstreit, in dem die erste und die zweite Ehefrau des Erblassers darüber streiten, wer diesen beerbt hat. Wer hier meint, das sei doch klar, weil automatisch die neue Ehefrau die geschiedene Ehefrau verdrängt, der sollte unbedingt weiterlesen.
Ehemann errichtet mit beiden Ehefrauen jeweils ein gemeinschaftliches Testament
Der Erblasser hatte mit seiner ersten Ehefrau 2003 ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament errichtet. In diesem hatten sich die Eheleute wechselseitig zu alleinigen Erben des Erstversterbenden eingesetzt. In einem späteren Nachtrag hatten die Eheleute geregelt, dass das Testament auch im Fall einer Scheidung gelten soll.
Ehemann heiratet wieder und errichtet auch mit der zweiten Frau ein gemeinschaftliches Testament
Die Ehe ist dann 2011 geschieden worden. Kurze Zeit später heiratete der Erblasser seine 2. Ehefrau und errichtete mit dieser dann 2012 ein notarielles gemeinschaftliches Testament. In diesem widerrief er unter anderem seine früheren letztwilligen Verfügungen. Seiner ersten Ehefrau ist das Testament lebzeitig nicht übermittelt worden.
Geschiedene Ehefrau beantragt alleinigen Erbschein
Das Glück war aber nur von kurzer Dauer. Bereits 2013 verstarb der Erblasser und die geschiedene Ehefrau beantragte einen Erbschein, der sie zu dessen Alleinerbin ausweist. Dies wollte die 2. Ehefrau nicht akzeptieren, weil der Erblasser doch gerade in dem notariellen Testament alle früheren Verfügungen widerrufen hatte. Vorsorglich hat sie dann das Testament aus dem Jahr 2003 angefochten, weil sie als Pflichtteilsberechtigte übergangen worden sei.
Kein wirksamer Widerruf, aber wirksame Anfechtung
Der Erbscheinsantrag der geschiedenen Ehefrau blieb im Ergebnis erfolglos.
Zwar ist deren Erbeinsetzung aufgrund des Nachtrag im Testament nicht mit der Scheidung hinfällig geworden.
Auch der Widerruf, den der Erblasser im späteren notariellen Testament aus dem Jahr 2012 mit seiner 2. Ehefrau erklärt hat, war nicht wirksam geworden. Der Erblasser hat es nämlich zu seinen Lebzeiten versäumt seiner geschiedenen Ehefrau den Widerruf zu übermitteln.
Die 2. Ehefrau hatte aber Glück gehabt, dass sie richtig reagiert und zusätzlich noch innerhalb Jahresfrist die Anfechtung des Testaments aus dem Jahr 2003 erklärt hat, weil sie pflichtteilsberechtigt ist und als solche übergangen worden war. Es greift nämlich zugunsten des Pflichtteilsberechtigten eine Vermutungswirkung dahingehend ein, dass der Erblasser diesen bei Kenntnis der späteren Sachlage nicht übergangen hätte. Dafür, dass das Testament aus dem Jahr 2003 auch im Falle einer Wiederverheiratung weitergelten sollte, fanden die Richter keine Anhaltspunkte.
Im Falle einer Wiederverheiratung sollte daher, jedenfalls dann, wenn bereits mit dem vormaligen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament oder ein Erbvertrag errichtet worden ist, stets geprüft werden, ob und wenn ja welche Schritte unternommen werden müssen, um ein Erbrecht des oder der Ex auszuschließen. So kann dem dann überlebenden Ehegatten eine ganze Menge Ärger und so manche schlaflose Nacht erspart werden. Wäre die 2. Ehefrau nicht richtig erbrechtlich beraten worden und hätte sie versäumt rechtzeitig die Anfechtung zu erklären, dann wäre sie nicht Erbin geworden, sondern sie hätten nur den Pflichtteil erhalten. In diesem Fall also lediglich die Hälfte des Nachlasses. Immobilien, Hausrat oder auch nur Erinnerungsstücke wären dann allesamt bei der ersten Ehefrau gelandet. Das wäre dann für die 1. Ehefrau, jedenfalls, wenn sie wegen der zweiten Frau verlassen worden ist, eine späte Genugtuung gewesen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.