Papier ist bekanntlich geduldig. Dies gilt insbesondere für Papier, auf das Arbeitszeugnisse geschrieben werden. Nachdem jeder Arbeitnehmer einen gesetzlich verankerten Anspruch auf ein wohlwollendes und qualifiziertes Arbeitszeugnis hat, also auf den ersten Blick jedes Arbeitszeugnis gut klingt, steckt der Teufel im Detail. Kleine Nuancen können, auch wenn es meist keine großen Auswirkungen auf das weitere berufliche Fortkommen des scheidenden Arbeitnehmers hat, große Streitigkeiten nach sich ziehen. So hat sich nun letztinstanzlich das LAG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.11.2017 (12 Sa 936/16) mit der Frage befasst, ob eine Arbeitnehmerin einen Anspruch darauf hat, dass der Arbeitgeber in ihrem Arbeitszeugniszeugnis ihrer Meinung nach „übliche Formulierungen“ verwendet.
Streit um Inhalt des Arbeitszeugnisses
Die Klägerin war in einer internationalen Anwaltssozietät mit Sekretariatsaufgaben für einen Partner und zur Unterstützung von dessen Team betraut. Sie erledigte die anfallende Korrespondenz in deutscher und englischer Sprache, das Termin- und Wiedervorlagemanagement sowie die digitale und analoge Aktenführung. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte ihr der Arbeitgeber folgendes Zeugnis formuliert:
„Frau … verfügt über ein fundiertes und breit gefächertes Fachwissen und identifizierte sich stark mit ihren Aufgaben. Sie hat eine schnelle Auffassungsgabe, die es ihr ermöglicht, auch komplexe Vorgänge innerhalb kurzer Zeit zu erfassen und umzusetzen. Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig. Die Leistungsbereitschaft von Frau … ist auch über die üblichen Bürozeiten hinaus sehr gut. Sie ist eine stets motivierte, zuverlässige und verantwortungsbewusste Mitarbeiterin. (…)
Ihr Verhalten gegenüber den Rechtsanwälten, Kollegen und Mandanten war zu jeder Zeit einwandfrei. … Frau … hat alle ihre Arbeiten in unserer Sozietät stets zu unserer vollsten Zufriedenheit erledigt und hat das in sie gesetzte Vertrauen jederzeit gerechtfertigt.“
Damit war die Arbeitnehmerin aber nicht zufrieden. Sie wollte zum einen das der Satz „Dabei arbeitet sie stets sehr sorgfältig und zügig“ um das Wort „selbstständig“ ergänzt wird. Zur Begründung behauptete sie, dass eine solche Formulierung, jedenfalls in Nordrhein-Westfalen, in Kanzleien mit internationaler Ausrichtung bei Partnersekretärinnen üblich sei.
Zum anderen wollte sie, dass ihre Verhaltensbeurteilung dahingehend ergänzt wird, dass ihr Verhalten auch gegenüber den Vorgesetzten jederzeit einwandfrei gewesen sei.
Da der Arbeitgeber stur blieb, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Klage nur teilweise erfolgreich
Das LAG hat eine salomonische Entscheidung getroffen und deshalb der Klage nur teilweise stattgegeben.
Verhalten gegenüber Vorgesetzten muss mit ins Zeugnis aufgenommen werden
Erfolgreich war die Klage, soweit die Klägerin eine Ergänzung ihrer Verhaltensbeurteilung angestrebt hat. Mit der Beurteilung der Führung bzw. des Verhaltens des Arbeitnehmers gibt das Zeugnis diesem Aufschluss, wie der Arbeitgeber sein Sozialverhalten beurteilt. Weder Wortwahl noch Auslassungen dürfen dazu führen, dass bei den Lesern des Zeugnisses der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen können.
So liegt es bei dem konkreten Zeugnis. Es fehlt nämlich die Beurteilung des Verhaltens der Klägerin gegenüber dem ihr vorgesetzten Partner. Zwar ist auch dieser Rechtsanwalt. Die Eigenschaft des Vorgesetzten als Partner war jedoch im Zeugnis herausgehoben. Dieser wurde im Text so bezeichnet und unter der Unterschriftszeile stand „Partner“.
Damit konnte bei dem Zeugnisleser der Eindruck entstehen, dass die Verhaltensbeurteilung gegenüber dem Partner fehlte und negativ war. Dies stand im Widerspruch zum übrigen Zeugnisinhalt, denn dieser bescheinigte der Klägerin in der Schlussformel eine „sehr gute Zusammenarbeit“. Warum dies gegenüber dem Partner anders gewesen sein soll, war für das Gericht nicht ersichtlich.
Dagegen kein Anspruch darauf, dass das Wort „selbstständig“ aufgenommen wird
Einen Anspruch auf die Aufnahme des Wortes „selbstständig“ vermochten die Richter dagegen nicht zu erkennen. Dies deshalb, weil sie keinen diesbezüglichen Zeugnisbrauch feststellen konnten.
Für einen Zeugnisbrauch ist es erforderlich, dass die ausdrückliche Bescheinigung bestimmter Merkmale in einem bestimmten Berufskreis üblich ist. Soweit die Merkmale in besonderem Maße gefragt sind und deshalb der allgemeine Brauch besteht, diese im Zeugnis zu erwähnen, kann die Nichterwähnung (beredtes Schweigen) ein erkennbarer und negativer Hinweis für den Zeugnisleser sein.
Nach Beteiligung der Rechtsanwaltskammern Düsseldorf, Köln und für den Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm, die auf Ersuchen des Landesarbeitsgerichts eine Umfrage zu dem behaupteten Zeugnisbrauch bei Rechtsanwaltskanzleien mit internationaler Ausrichtung durchgeführt haben, bestand der von der Klägerin angenommene Zeugnisbrauch nicht.
Was Sie als Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beim Arbeitszeugnis beachten sollten
Viel Streit um nichts, denn ob die erstrittene Änderung des Zeugnisses der Klägerin wirklich bei ihrem weiteren beruflichen Werdegang hilfreich ist, erscheint eher unwahrscheinlich.
Weswegen es der Arbeitgeber wegen derart banaler Formulierungen überhaupt zu einem Rechtsstreit hat kommen lassen, ist nicht bekannt. Aus Arbeitgebersicht ist es oft, um unnütze Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, sinnvoll, den Wünschen des Arbeitnehmers zu entsprechen, solange dies noch irgendwie mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit zu vereinbaren ist. Dies auch dann, wenn der Arbeitgeber vielleicht lieber ein ganz anderes Zeugnis erteilt hätte.
Aus Arbeitnehmersicht empfiehlt es sich dagegen Maß zu halten. Ist ein Zeugnis nämlich allzu positiv formuliert, dann kann aus Sicht eines Personalverantwortlichen schnell der Eindruck entstehen, dass dieses Zeugnis nicht dem Willen des Arbeitgebers, sondern vor dem Hintergrund eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens zustande gekommen ist. Deshalb ist eine ehrliche Beurteilung als „gut“ oft für das berufliche Fortkommen besser, als eine übertriebene Beurteilung „1 mit Stern“, bei der offensichtlich ist, dass sich der Arbeitnehmer das Zeugnis selbst geschrieben hat.