Wir haben an dieser Stelle von Zeit zu Zeit immer wieder über Fälle berichtet, in denen ältere, alleinstehende Menschen von „Erbschleichern jeder Art“ um ihr Vermögen gebracht werden und die Verwandten das Nachsehen haben. In einem Fall, von dem wir heute berichten, war dann die Haushälterin einer alten Dame doch etwas zu dreist. Obwohl sie ein Testament vorweisen konnte, das sie zu Alleinerbin ausgewiesen hat, kann das Nachlassgericht zum Ergebnis, dass dieses formwirksam errichtete Testament gleichwohl ungültig ist, weil es nicht mehr vom Willen der Erblasserin getragen wurde. Diese hatte nämlich zuvor ein gleichlautendes existierendes zweites Testament vor den Augen eines Zeugen zerrissen (OLG Köln, Beschl. v. 22.04.2020 – 2 Wx 84/20).
Erblasserin ändert Testament mit Erbeinsetzung des Urenkel zugunsten der Haushälterin
Die Erblasserin hatte zunächst testamentarisch in Urenkel zum Alleinerben eingesetzt. Später dann verfasste sie ein neues, handschriftliches Testament, in dem sie ihre Haushälterin zu Alleinerbin einsetzte. Gleichzeitig erteilte sie dieser eine Vorsorge- und Bankvollmacht und verkaufte ihr ihr Eigenheim zu einem Barkaufpreis mit Pflegeverpflichtung.
Haushälterin bereichert sich bereits lebzeitig am Vermögen der Erblasserin
Die Erblasserin war zwar betagt, aber noch klar im Kopf. Deswegen bemerkte sie auch, dass die Haushälterin die Bankvollmacht dazu benutzt hatte, 50.000 € von ihrem Konto abzuheben. Sie widerrief daraufhin die Vollmacht und suchte einen Rechtsanwalt auf, um mit diesem Möglichkeiten der Rückabwicklung des Hausverkaufs zu besprechen. Zu dem Termin hatte sie auch ein handschriftliches Testament gebracht, mit dem die Haushälterin zu Alleinerbin eingesetzt worden war, dass sie vor den Augen des Rechtsanwalts zerriss.
Zwei Testamente sorgen für Verwirrung
Nachdem die Erblasserin verstorben ist, beantragte sowohl der Urenkel als auch die Haushälterin den Erlass eines Erbscheins, der sich jeweils zu Alleinerben auswies. Während der Urenkel das ursprüngliche Testament, das ihn zum Alleinerben auswies vorliegt, legte die Haushälterin ein späteres handschriftliches Testament vor, dass wiederum sie zu Alleinerbin ausgewiesen hat. Die Urenkel wiederum behauptete, dass dieses Testament nicht mehr vom Willen der Erblasserin gedeckt sei, weil sie ja gerade durch das zerreißen eines solchen Testaments vor den Augen des Rechtsanwalts den Willen zum Ausdruck gebracht hatte, dass die Haushälterin nichts mehr erben sollte.
Das Nachlassgericht ist dann nach Vernehmung des Rechtsanwalts und der Haushälterin als Zeugen zu dem Ergebnis gelangt, dass die Erblasserin vom Urenkel beerbt worden sei.
Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Erblasser ein Testament jederzeit ohne besonderen Grund widerrufen könne (§ 2253 BGB). Dies könne zum Beispiel durch Vernichtung der Testamentsurkunde erfolgen (§ 2255 Satz 1 BGB).
Sofern jedoch mehrere Urschriften vorhanden seien, könne die Vernichtung lediglich einer Urkunde nur genügen, wenn keine Zweifel über den Aufhebungswillen des Erblassers bestünden. Dies sei hier der Fall.
Der Anwalt der Erblasserin, der kein erkennbares persönliches Interesse am Ausgang des Streits gehabt habe, habe glaubhaft ausgesagt, dass die Erblasserin ein Original des Testaments in seiner Anwesenheit zerstört habe. Dabei habe sie zweifelsfrei bekundet, dass sie nicht an der Erbeinsetzung der Haushälterin festhalten wolle.
Dazu passe, dass die Erblasserin keinen Kontakt mehr zur Haushälterin gehabt habe und unstreitig versucht habe, die Übertragung des Grundstücks an sie rückgängig zu machen. Angesichts ihres Alters von über 90 Jahren könne angenommen werden, dass sie das zweite Original schlicht vergessen gehabt habe.
Trotz der Existenz dieses weiteren Originals sei daher vom Widerruf des die Haushälterin begünstigenden Testaments auszugehen.
Anmerkung:
Hier ist das ganze aus Sicht der Verwandten gerade noch einmal gut gegangen. Dies aber auch nur deshalb, weil die Haushälterin den Fehler gemacht hatte, die betagte Erblasserin zu unterschätzen und sich bereits lebzeitig an deren Vermögen bereichert hat. Andernfalls wäre gegen die „Erbschleicherei“, die nach Einschätzung des Verfassers in letzter Zeit rapide zunimmt, nur schwer etwas einzuwenden gewesen. Es hätte dann nämlich versucht werden müssen, das Testament anzugreifen, was wiederum nur dann möglich wäre, wenn die Erblasserin zu dem Zeitpunkt, als die Haushälterin zu Alleinerbin eingesetzt worden ist, nicht mehr testierfähig gewesen wäre. Ein solcher Nachweis ist in vielen Fällen nachträglich kaum zu führen. Der Verfasser begleitet gerade einen hier im Oberland angesiedelten ähnlichen Fall, bei dem auch eine Haushälterin versucht die im Testament eingesetzten Nichten und Neffen der noch lebenden, zukünftigen Erblasserin zu verdrängen und sich den Nachlass anzueignen. Dort ist allerdings der Sachverhalt etwas komplizierter, weil ein Ehegattentestament existiert, durch das die Ehefrau nach dem Ableben ihres Ehemannes gebunden ist. Wir haben nunmehr den ungewöhnlichen Fall, dass die überlebende Ehefrau den Erbschein, den selbst beantragt hat, und der sie zur Vorerbin und die Nichten und Neffen zum Nacherben ausweist, auf Betreiben der Haushälterin, selbst angreift.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.