Endet ein Arbeitsverhältnis, dann hält sich die Dankbarkeit, die ein Arbeitgeber empfindet, oft in Grenzen. Deshalb möchte er im Arbeitszeugnis nicht auch noch seine Dankbarkeit zum Ausdruck bringen. Grundsätzlich ist das nach der Rechtsprechung des BAG o. k. Ein Arbeitnehmer hat hierauf keinen klagbaren Anspruch. Das BAG musste sich nun in seinem Urteil vom 06.06.2023 (9 AZR 22/22) mit der umgekehrten Frage befassen, also, ob eine Arbeitnehmerin, die zunächst im Zeugnis eine Dankesformel verwendet hat, diese nachträglich wieder weglassen kann, weil die Arbeitnehmerin zu nervig war und mit dieser noch endlose Diskussionen zum Inhalt des Zeugnisses stattfanden, also das Zeugnis nachträglich mehrfach geändert werden musste.
Arbeitgeber streicht Dankesformel nach Korrektur des Arbeitszeugnisses
Eine ehemalige Assistentin der Geschäftsführung ließ ihr Arbeitszeugnis insgesamt dreimal überarbeiten. Beim dritten Mal entschied sich der Arbeitgeber, die Dankesformel zu entfernen, obwohl sie in den ersten beiden Versionen enthalten war. Der Arbeitgeber argumentierte, dass sich sein „subjektives Empfinden“ geändert habe und er daher die Dankesformel nicht mehr verwenden könne. Es sei sein Goodwill gewesen, überhaupt Dank auszusprechen. Einen Rechtsanspruch darauf gebe es nicht. Er empfinde nun keine Dankbarkeit mehr.
Bereits ausgesprochener Dank kann nicht nachträglich gestrichen werden
Das BAG sah dies jedoch anders. Es stellte fest, dass die Arbeitnehmerin gemäß § 612a BGB einen Anspruch auf die Dankesformel hat. Dieser Paragraph schützt Arbeitnehmer davor, benachteiligt zu werden, wenn sie ihre Rechte in zulässiger Weise ausüben. Das Entfernen der Dankesformel nach mehreren Überarbeitungen wurde als eine solche Benachteiligung angesehen. Die Richter betonten, dass die Dankesformel und die guten Wünsche für den weiteren Berufsweg die Bewerberchancen erhöhen.
Abschließend unterstrich das BAG die Bedeutung des Maßregelungsverbots, das darauf abzielt, die Willensfreiheit der Arbeitnehmer zu schützen. Arbeitnehmer sollten in der Lage sein, ihre Rechte auszuüben, ohne Repressalien von Unternehmen zu befürchten.
In diesem Sinne sollten Arbeitgeber stets darauf achten, die Wertschätzung ihrer Mitarbeiter auch im Arbeitszeugnis zum Ausdruck zu bringen.