Bei Personengesellschaften ist es oft wie bei Ehepaaren. Zu Beginn ist alles rosarot und, wenn man feststellt, dass es besser ist, getrennte Wege zu gehen, wird gestritten. Je mehr im Gesellschaftsvertrag geregelt ist, umso weniger Streitpotenzial entsteht beim Ausscheiden eines Gesellschafters oder bei der Auflösung der Gesellschaft.
In vielen Bereichen ist heute ein Internetauftritt unverzichtbar und eine bereits am Markt bekannte oder bei Suchmaschinen gut platzierte Internetdomain bares Geld wert. Um Streitigkeiten beim Ausscheiden eines Gesellschafters zu vermeiden sollte deshalb im Gesellschaftsvertrag geregelt sein, wem die vom Unternehmen verwendete Domain gehört. Ohne Regelung gehört sie entweder der Gesellschaft oder aber dem Gesellschafter, der Sie mit eingebracht hat (vergl. OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 – 7 U 159/13).