Der (sorglose) Umgang mit PC, Tablett oder Smartphone ist heute aus einem modernen Haushalt nicht mehr wegzudenken. Gerade WhatsApp, Facebook, Instagram und andere Social-Media-Kanäle erfreuen sich gerade bei der jüngeren Generation großer Beliebtheit. Das Privatleben wird damit zu einem Gutteil öffentlich gemacht. Wer allerdings minderjährige Kinder hat, ohne das alleinige Sorgerecht zu haben, der sollte nicht ohne die Zustimmung des anderen Elternteils, gleichgültig in welchem Kanal, Fotos des minderjährigen Kindes veröffentlichen, weil sonst nicht nur Ärger, sondern Post vom Anwalt oder Gericht drohen kann. Minderjährige Kinder haben nämlich auch ein Persönlichkeitsrecht, zudem auch das Recht am eigenen Bild zählt. Dieses Recht unterliegt dem Sorgerecht der Eltern, so dass derjenige, der nicht über das alleinige Sorgerecht verfügt, hier schnell, auch wenn die Veröffentlichung des Schnappschusses mit dem Nachwuchs noch so verlockend sein mag, Ärger mit der Justiz bekommt. Da gerade in jüngster Zeit vermehrt Fälle auf dem Schreibtisch des Verfassers gelandet sind, in denen die Veröffentlichung von Fotos Minderjähriger zu Streit führt, hier noch mal die Grundsätze, die zu beachten sind.
Elternteil ohne Sorgerecht
Ein Elternteil, der kein Sorgerecht hat, benötigt für die Veröffentlichung eines Fotos des Nachwuchses stets die Zustimmung, § 22 KUG, des sorgeberechtigten Elternteils, §§ 1626, 1626a Abs. 2, 1627, 1629 BGB.
Wer hier (unnötigen) Ärger vermeiden möchte, der sollte also stets vor einer beabsichtigten Veröffentlichung den oder die Ex fragen, ob damit Eingeständnis besteht. Um im Falle eines „Stimmungswandels“ abgesichert zu sein, ist es empfehlenswert, die Frage so zu stellen, dass die Zustimmung im Streitfall auch nachgewiesen werden kann, also beispielsweise in Gegenwart von Zeugen oder aber einfach in Textform z.B. per E-Mail, WhatsApp etc.
Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, dann ist zusätzlich die Einwilligung des Kindes erforderlich, denn ab diesem Zeitpunkt wird vermutet, dass das Kind die erforderliche Einsichtsfähigkeit besitzt und somit die Bedeutung und Tragweite seiner Zustimmung überblicken kann. Die Zustimmung des Kindes ersetzt aber nicht die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils, sondern diese ist zusätzlich erforderlich. Dies bedeutet also, dass selbst dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil zustimmt eine Veröffentlichung gegen den Willen des Kindes zu unterbleiben hat.
Wer dies versäumt hat und deshalb von dem sorgeberechtigten Elternteil aufgefordert wird unverzüglich das Bild zu löschen, der sollte dem auch unbedingt sofort nachkommen, weil es ansonsten Ärger geben kann. Derartige Ansprüche ziehen dann nämlich meist ein anwaltliches Abmahnschreiben, verbunden mit der Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und einem Kostenerstattungsanspruch oder gerichtliche Verfahren, wie einstweilige Verfügung oder Klage nach sich. Eine Rechtsverteidigung dagegen ist regelmäßig aussichtslos.
Beide Elternteile haben das Sorgerecht
Teilen sich beide Elternteile trotz der Trennung das Sorgerecht, dann genügt für die Veröffentlichung grundsätzlich die Zustimmung eines Elternteils. Widerspricht dagegen ein Elternteil, dann hat die Veröffentlichung zu unterbleiben oder bei einer bereits erfolgten Veröffentlichung unverzüglich eine Löschung zu erfolgen. Ärger droht meistens dann, wenn der neue Partner Fotos des für ihn fremden Sprösslings vom gemeinsamen Urlaub, Ausflug, zu Besuch etc. veröffentlicht und dies dann dem anderen Elternteil missfällt. Auch in diesen Fällen sollte, wenn eine entsprechende Aufforderung kommt, nicht diskutiert, sondern rasch dem Wunsch entsprochen werden. Ansonsten droht auch hier, wie oben aufgezeigt, Ärger mit der Justiz.
Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, dann gilt das oben Gesagte.
Nur alleiniges Sorgerecht
Elternteile, die über das alleinige Sorgerecht verfügen, entscheiden grundsätzlich darüber, ob und wenn ja, welche Fotos ihrer Sprösslinge veröffentlicht werden. Der andere Elternteil, der vom Sorgerecht ausgeschlossen ist, hat hier keinerlei Mitspracherecht. Die nach § 22 KUG erforderliche Zustimmung erteilt sich der sorgeberechtigte Elternteil quasi selbst.
Ist das Kind bereits 14 Jahre alt, dann benötigt aber auch ein Elternteil, der das alleinige Sorgerecht hat, die Zustimmung des Kindes zur Veröffentlichung.
Stören auch Sie sich daran, dass Fotos Ihrer minderjährigen Tochter oder Ihres minderjährigen Sohnes veröffentlicht wurden? Wir unterstützen Sie gerne, und zwar bundesweit.
Anmerkung:
Da es sich bei einem Verstoß gegen das KUG um eine unerlaubte Handlung handelt, haben Sie gegen Ihren Ex Partner einen Kostenerstattungsanspruch. Dies bedeutet, dass in Höhe der gesetzlichen Gebühren die Kosten, die Ihnen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin entstehen, zu erstatten hat. Im Verhältnis zu uns bleiben Sie aber als Auftraggeber Kostenschuldner. Wenn also Ihr Ex Partner oder Ihre Expartnerin finanziell knapp bei Kasse ist, dann hilft der schönste Kostenerstattungsanspruch nichts.