Stromversorgungsunternehmen verlangen von ihren Kunden regelmäßig monatliche Abschlagszahlungen. Die Höhe bemisst sich dabei nach dem geschätzten voraussichtlichen Verbrauch. Rechtsgrundlage für die Abschlagszahlungen ist § 13 StromGVV. Die Höhe der Abschlagszahlung bemisst sich dabei grundsätzlich entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden. Setzt der Stromversorger die Abschlagszahlung so hoch fest, so müssen Sie dies nicht tatenlos hinnehmen. Nach § 13 Abs. 1 S. 4 StromGVV muss nämlich der Stromversorger bei der Höhe der Festsetzung berücksichtigen, wenn der Kunde glaubhaft gemacht hat, dass er nur einen niedrigeren Verbrauch haben wird. Dies kann dann der Fall sein, wenn beispielsweise Sie als Kunde berufstätig und oft geschäftlich unterwegs sind, so dass die Wohneinheit nur unterdurchschnittlich genutzt wird.
Wurde also Ihrer Meinung nach die Abschlagszahlung zu hoch bemessen, dann wenden Sie sich an den Stromversorger. Dies geht manchmal telefonisch. Meist muss es jedoch schriftlich erfolgen. Einige Anbieter halten auch auf ihren Internetseiten eigene Menüpunkte bereit auf denen Online eine Herabsetzung der Abschlagszahlung beantragt werden kann. Wenn Sie aufgrund zu hoher Abschlagszahlung keine oder nur geringere Zahlungen leisten, hat dies meist zur Folge, dass Sie als Kunde mit fortlaufenden Mahnungen bombardiert und Ihnen gleichzeitig angedroht wird, dass die Belieferung mit Strom eingestellt wird. Ein pragmatischer Weg das Problem zu lösen besteht oft darin, einfach den Stromanbieter zu kündigen. Damit Sie nicht Gefahr laufen, plötzlich ohne Stromanbieter dazustehen, sollten Sie aber nicht Ihren Vertrag vorschnell selbst kündigen. Wählen Sie erst einen neuen Anbieter aus. Dieser übernimmt regelmäßig als kostenlose Serviceleistung auch die Kündigung des alten Vertragsverhältnisses für Sie.
Hinweis:
Das Vorgesagte gilt sinngemäß auch für Gaslieferungen. Dort findet sich eine Parallelvorschrift in § 13 GasGVV.