Damit ein Arbeitsvertrag wirksam zustande kommt, muss dieser nicht zwingend schriftlich abgeschlossen werden, weil die Regelungen aus dem Nachweisgesetz über die Schriftform keine Wirksamkeitsvoraussetzungen sind. Ein Arbeitsvertrag kann daher auch mündlich oder konkludent abgeschlossen werden. Dies gilt nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 07.08.2018 (1 Sa 23/18) auch dann, wenn ein Tarifvertrag eine Schriftformklausel vorsieht.
Arbeitgeber beruft sich auf bloße Arbeitnehmerüberlassung
Im entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger zunächst in einem Konzernunternehmen beschäftigt. Da die Schließung des Standorts absehbar war wurde für ihn eine wohnortnahe Beschäftigung in einem anderen Konzernunternehmen gesucht und gefunden. Die konzernangehörige Beklagte übersandte ihm deshalb diverse Willkommensinformationen. Der zukünftige Vorgesetzte erklärte dem Kläger, dass dieser am 01.06.2016 bei der Beklagten anfangen werde. Der Kläger wiederum bestätigte in einer den Willkommensinformationen beigefügten Erklärung, dass er mit der Tätigkeit und der Bezahlung einverstanden sei.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde, aber, obwohl der Kläger dann am 1. Juni anfing und vereinbarungsgemäß bezahlt wurde nicht mehr abgeschlossen. Im September wurde dann dem Kläger und anderen Arbeitnehmern mitgeteilt, dass kein Arbeitsverhältnis begründet worden sei. Vielmehr habe der alte Arbeitgeber nur einige Mitarbeiter der Beklagten im Wege der Arbeitnehmerüberlassung verliehen.
Der Kläger zog daraufhin vor Gericht und verlangte die Feststellung, dass ein Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber begründet worden sei.
Konkludenter Vertragsschluss führt zu wirksamen Arbeitsvertrag
Der Kläger hatte bereits vor dem Arbeitsgericht Kiel Erfolg. Das LAG hat die Berufung des Arbeitgebers abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass dann, wenn ein Arbeitgeber durch einen nicht zum Abschluss von Arbeitsverträgen Bevollmächtigten Mitarbeiter, hier dem zukünftigen Fachvorgesetzten, einen in einem anderen Unternehmen des Konzerns beschäftigten Mitarbeiter mitteilt, er werde zu ihm wechseln und ihm dabei die Konditionen der Beschäftigung mitteilt, dann ergeben sich für den Arbeitnehmer keine Anhaltspunkte dafür, dass eine bloße Arbeitnehmerüberlassung beabsichtigt sei.
Daher gebe der Arbeitnehmer mit der Aufnahme der Arbeit zu den neuen Arbeitsbedingungen ein konkludentes Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags ab.
Dieses Angebot wird dann vom Arbeitgeber regelmäßig durch Entgegennahme der Arbeitsleistung und Eingliederung in dem Betrieb angenommen.
Soweit im einschlägigen Tarifvertrag eine Schriftformklausel vorhanden sei, so ist diese – ähnlich wie die Regelungen aus dem Nachweisgesetz – nicht konstitutiv, sondern lediglich deklaratorisch, sodass der Arbeitsvertrag auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam zustande gekommen ist.