Wird die Erbfolge durch ein eigenhändig geschriebenes Testament bestimmt und von einem durch das Testament Ausgeschlossenen die Behauptung aufgestellt, das Testament sei nicht vom Erblasser selbst geschrieben wurden, dann rechtfertigt allein dieser Einwand nicht zwingend die Einholung eines graphologischen Gutachtens. Liegen vielmehr keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung sprechen, genügt es, wenn der Tatrichter selbst die Schriftzüge des Testaments mit anderen Schriftproben vergleicht und das Ergebnis würdigt (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2015 – I 3 Wx 191/14).
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatte die doch Testament enterbte Familie zunächst behauptet, der von der Erblasserin als Alleinerbe eingesetzte Lebensgefährte habe eine handschriftliche Einfügung (… und Haus“…) vorgenommen. Später wurde dann unter Verweis auf ein vorgelegtes handschriftliches Kuchenrezept behauptet, es bestünden erhebliche Zweifel, ob das Testament überhaupt von der Erblasserin stamme, so dass ein graphologisches Gutachten einzuholen sei. Dies Auffassung wurde vom Gericht aber nicht geteilt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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