Wer sich emotional nicht im Griff hat, der riskiert den Verlust des Arbeitsplatzes. Dies verdeutlicht ein Urteil des LAG Düsseldorf vom 08.06.2017 (11 Sa 823/16).
Im entschiedenen Rechtsstreit hat ein Arbeitnehmer, der im Landeskriminalamt beschäftigt war, seinen Vorgesetzten am Telefon mit den Worten „Ich stehe Dich ab“ bedroht. Der Arbeitgeber kündigte darauf wegen der Drohung fristlos. Zu Recht, wie zuvor das Arbeitsgericht Düsseldorf und anschließend das LAG Düsseldorf entschieden haben. Den Beteuerungen des Klägers, er sei nicht der Anrufer gewesen, haben die Richter nicht geglaubt.
Zwistigkeiten wegen nicht gestatteter Kopien am dienstlichen Kopiergerät
Der Kläger war mit einem Vorgesetzten deshalb in Streit geraten, weil er unter Vortäuschung einer entsprechenden Berechtigung im Zusammenhang mit der Personalratswahl Wahlplakate auf dienstlichen Kopiergeräten für seine Freie Liste gefertigt hatte. Nachdem der Vorgesetzte Kostenerstattung verlangt hatte, wurde er zunächst vom Kläger wegen Nötigung angezeigt.
Diese Anzeige war eine schlechte Idee, denn nun wurde der Kläger seinerseits rechtskräftig wegen Betrugs verurteilt.
Damit hat es aber noch nicht sein Ende gefunden. Nunmehr rief der Kläger seinen Vorgesetzten von einer Telefonzelle aus auf dessen Diensthandy an und bedrohte ihn mit den Worten „Ich steche Dich ab“. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber nach ordnungsgemäßer Beteiligung von Personalrat und Integrationsamt fristlos.
Fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Drohung gerechtfertigt
Auch, wenn der Kläger bestritten hat, der Anrufer gewesen zu sein, so hielt das Gericht gleichwohl die Kündigung für gerechtfertigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hatte der Anruf von einer Telefonzelle aus stattgefunden, die ca. 3,5 km vom Wohnort des Klägers entfernt war. Die Nummer des dienstlichen Mobiltelefons des Vorgesetzten war dem Kläger auch bekannt und der Vorgesetzte hatte angegeben, den Kläger an seiner Stimme und seiner leicht identifizierbaren Sprechweise erkannt zu haben. Hinzu kam, dass der Anrufer die nur wenigen Personen bekannte Strafanzeige wegen Nötigung aus Anlass der Personalratswahl angesprochen hatte. Der Ehefrau des Klägers und einem Nachbarn, die angegeben hatten, zum Zeitpunkt des Anrufs mit dem Kläger zusammen gewesen zu sein, sodass diese nicht der Anrufer habe sein können, schenken die Richter keinen Glauben. Vielmehr führten sie aus, dass durch die ernsthafte Bedrohung des Vorgesetzten dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Klägers selbst dann nicht zumutbar sei, wenn dieser zum Tatzeitpunkt gegebenenfalls aufgrund eingeschränkter Steuerungsfähigkeit schuldlos gewesen sein sollte.
Wie heißt es so schön: Reden ist Silber und Schweigen ist Gold. Hier hätte der Arbeitnehmer wohl besser, nachdem er vom Vorgesetzten zu Recht gerügt worden war, die gefertigten Kopien bezahlt. Nun ist er seinen Arbeitsplatz los.