Wenn es darum geht, die letzten Dinge zu regeln, dann taucht auch oft die Frage auf, was mit dem geliebten Haustier bei Eintritt des Erbfalls passiert. Wer hier seinen tierischen Freund absichern möchte, der muss allerdings die richtigen Vorkehrungen treffen und dies testamentarisch richtig regeln.
Das Tier zum Erben einsetzen funktioniert nämlich nicht, weil nach Deutschem Recht Tiere kein Erbrecht haben. Ein Ausweg kann sein, wenn es darum geht die Versorgung des Haustieres sicherzustellen, dass Erbe mit einer Auflage zu versehen. Als Erbe kann dann eine natürliche Person, aber auch ein gemeinnütziger Verein, beispielsweise der Deutsche Tierschutzbund, eingesetzt werden. Die Gemeinnützigkeit einer solchen Organisation hat erbschaftssteuerrechtlich den Vorteil, dass eine Erbschaftsteuerbefreiung besteht, also auch gerade bei größeren Nachlässen sichergestellt ist, dass kein Geld für Steuern verschwendet wird, sondern der Nachlass ungeschmälert dem eigenen Haustier, aber auch anderen Tieren, zugutekommt.
Wer als Erbe unter der Bedingung eingesetzt wird, dass er nach dem Tod die Haustiere des Erblassers bei sich aufnimmt und pflegt, der muss darauf achten, dass die Bedingung auch tatsächlich erfüllt wird, weil er ansonsten nicht Erbe wird. In einem persönlich errichteten Testament war eine gemeinnützige Stiftung von der Erblasserin wie folgt als Erbin eingesetzt worden:
„Im Falle meines Todes soll mein gesamtes Vermögen an das ….. unter der Voraussetzung überge-hen, dass meine Tiere (Z, A, H und K) auf einem Anwesen von …. ihr Leben weiterführen können.“
Nach dem Tod der Erblasserin kam der Hund jedoch bei einer anderen Organisation, die drei Katzen bei einer Familie unter. Trotzdem stellte die Stiftung einen Erbscheinsantrag.
Das Nachlassgericht (AG Lüdinghausen – Beschluss vom 19.08.2015 – 27VI 230/14) hat den Erbscheinsantrag zurückgewiesen. Dies deshalb, da nach dem Wortlaut des Testaments die Stiftung nur Erbe werden sollte unter der Voraussetzung, die Tiere der Erblasserin aufzunehmen.
Diese Formulierung ist rechtlich eine Bedingung, also ein Umstand, der zwingend eintreten muss, um Erbe zu werden. Diese Bedingung wurde nicht erfüllt. Die Stiftung hatte sich dagegen entschieden, die Tiere bei sich aufzunehmen, obwohl sie es durchaus hätte tun können. Sie brachte sie an anderer Stelle unter. Daher wies das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Stiftung zurück, mit der Folge, dass die Stiftung leer ausging.
Fazit:
Wer also testamentarisch sein Haustier absichern möchte oder aber zum Erben eingesetzt ist, verbunden mit der Verpflichtung, sich um das Haustier zu kümmern, der sollte auf jeden Fall fachkundigen Rat in Anspruch nehmen, damit im ersten Fall das Haustier auch tatsächlich so abgesichert wird, wie es sich der Erblasser vorstellt und im letztgenannten Fall der mögliche Erbe nicht durch falsche Entscheidungen das Erbe verliert. Gemeinnützige Organisationen sind übrigens oft gar nicht in der Lage, Tiere zu versorgen bzw. dürfen von ihrem Satzungszweck hier nicht tätig sein. Soll also der Nachlass nicht einer natürlichen Person mit der Verpflichtung zur Sorge für das Haustier zugewendet werden, dann muss unbedingt zu Lebzeiten noch abgeklärt werden, ob bei einer Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation diese überhaupt die Bedingung erfüllen kann, damit nicht – wie in unserem Beispiel – der Nachlass dann aufgrund gesetzlicher Erbfolge den Verwandten, oder wenn solche nicht vorhanden sind, dem Fiskus zufällt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.