Im Erbrecht gibt es nahezu nichts, was es nicht gibt. Die Gründe aus denen Streit um einen Nachlass entstehen kann, sind nahezu unerschöpflich. So hatte sich nun das OLG München (Beschluss vom 28.01.2020 (31 Wx 229/19, 31 Wx 230/19, 31 Wx 231/19) mit der Frage zu befassen, ob ein Testament auch dann wirksam errichtet ist, wird der letzte Wille auf der Rückseite eines Notizzettel niedergeschrieben wurde. Dies wurde von den Richtern im Ergebnis bejaht.
Erblasser errichtet weiteres Testament auf Rückseite eines Notizzettels, der zudem auch noch eingerissen ist
Der Erblasser, der am 10.06.2015 ledig und kinderlos verstorben ist, hat nach seinem Ableben diverse Testament hinterlassen, in denen überwiegend seine Schwester als Alleinerbin eingesetzt hat. Noch kurz vor seinem Tod, während eines Krankenhausaufenthalts schrieb der Erblasser am 07.05.2015 auf der Rückseite eines Notizzettels mit den Maßen 10 cm x 7 cm einen Text, der auszugsweise wie folgt lautete:
„Mein Testament lautet … dass alle Geschwister gerecht verteilt werden, besonders …, … und … nicht im Altenheim darben muss, …“
Der Text war vom Erblasser unterzeichnet. An der Oberkante wie es der Zettel mittig einen ein Riss von ca. 3 cm Länge auf.
Streit um Gültigkeit des „Zetteltestaments“
Wenn Sie bereits selbst eigene Erfahrungen mit dem Erben und Vererben gesammelt haben, dann werden Sie schon ahnen was jetzt kommt. Die Schwester war natürlich über das Zetteltestament nicht sonderlich erfreut, weil dies ja bedeutet, dass sie den Nachlass mit ihren Geschwistern teilen muss. Deshalb bestritt sie, dass es sich dabei um ein Testament handeln würde. Sie begründete dies damit, dass der Erblasser das Schreiben weder mit Testierwillen errichtet habe noch sei der Text von ihm eigenhändig ge- und unterschrieben worden. Jedenfalls habe der Erblasser das Testament aber durch Vernichtung widerrufen.
Das Nachlassgericht hat dann durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festgestellt, dass das Schriftstück vom Erblasser stammt und auch nicht widerrufen worden ist. Es hat deshalb den Text des Testamentes dahingehend ausgelegt, dass der Erblasser von seinen Geschwistern zu gleichen Teilen beerbt worden ist.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Schwester, die eine Alleinerbenstellung beansprucht.
Erblasser wollte alle Geschwister gleichbehandelt wissen
Im Ergebnis blieb die Beschwerde erfolglos, denn auch die Richter am OLG München kamen zum Ergebnis, dass der Erblasser noch kurz vor seinem Tod ein wirksames Testament auf dem „Zettel“ errichtet hatte.
Zur Ermittlung des Testierwillens, so die Richter, sei auf alle dafür erheblichen Umstände zurückzugreifen, auch auf solche außerhalb der Urkunde sowie die allgemeine Lebenserfahrung. Die Rechtsprechung habe als Regel der Lebenserfahrung den Satz aufgestellt, dass regelmäßig kein Grund besteht, der Frage nachzugehen, ob lediglich ein Entwurf vorliegt, wenn ein formgerecht abgefasstes Testament vorliegt, das inhaltlich vollständig ist und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Erblasser damit nicht seinen letzten Willen zum Ausdruck bringen wollte. Umstände, die auf eine Ausnahme hindeuten, können sich zum Beispiel daraus ergeben, dass das Testament auf einem (für den Erblasser) ungewöhnlichen Material geschrieben wurde. Auch in einem wenige Zentimeter großen, handschriftlich geschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
Das Verfassen eines Testaments auf einem Notizzettel mag zwar ungewöhnlich erscheinen. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Erblasser sich zum fraglichen Zeitpunkt im Krankenhaus befunden und deshalb möglicherweise nur auf diesen Notizzettel Zugriff hatte. Hinzu kommt, dass der Erblasser offensichtlich eine Vorliebe für ungewöhnliches Papier hatte. So hatte er in der Vergangenheit Testamente auf der Rückseite von „Werbepapier“ oder „Arztbriefen“ verfasst. Hinzu komme, dass der Erblasser den Notizzettel mit den Worten „Mein Testament“ überschrieben und dann den verfassten Text auch eigenhändig unterschrieben hatte.
Testament nicht durch Vernichtung widerrufen
Das Testament wurde auch nicht durch Vernichtung widerrufen (§ 2255 S. 1 BGB). Für den Widerruf einer Verfügung genügt jede körperliche Veränderung an der Urschrift, wie Zerreißen, Zerschneiden, Verbrennen, Durchstreichen, Einklammern, Unlesbar machen durch Schwärzen oder Ausradieren, Abschneiden. Vernichten hinsichtlich der Testamentsurkunde bedeutet, sie in einer Weise zu zerstören, dass der ursprüngliche Zustand kaum oder gar nicht mehr erkennbar ist. Steht fest, dass der Erblasser selbst Veränderungen an der Testamentsurkunde i.S.d. § 2255 S. 1 BGB vorgenommen hat, wird vermutet, dass dies in Widerrufsabsicht geschah, § 2255 S. 2 BGB.
Die Feststellungslast für den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen trägt derjenige, der Rechte aus dem Widerruf herleiten will. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Senat vorliegend nicht davon überzeugt, dass der Erblasser die fragliche Testamentsurkunde in einer Art und Weise beschädigt hat, aus der objektiv der Schluss gezogen werden kann, durch die vorliegende Beschädigung solle die Urkunde vernichtet werden. Die fragliche Testamentsurkunde erscheint schon aufgrund ihrer äußeren Beschaffenheit derart fragil, dass ein Einriss jederzeit auch im Rahmen einer üblichen Benutzung als Notizzettel, z.B. beim Abreißen von einem Block möglich erscheint.
Schließlich erscheint es fast schwieriger, den fraglichen Zettel nur einzureißen, als ihn komplett durchzureißen: Hätte der Erblasser den Zettel und damit das Testament durch Zerreißen vernichten wollen, hätte es dazu weder einer besonderen Kraftanstrengung noch besonderer Geschicklichkeit bedurft. Im Gegenteil: Einen derartigen Zettel nur einzureißen, setzt voraus, dass der Erblasser, so der Vorgang bewusst erfolgt, seine Bewegung gezielt bremsen musste, um ihn nicht durchzureißen. Warum er sich damit hätte begnügen sollen, erschließt sich dem Senat nicht. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass der Erblasser das Testament willentlich beschädigt hat, so dass es insoweit jedenfalls an einer Widerrufshandlung i.S.d. § 2255 S. 1 BGB fehlt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.