Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist eine Partnerschaft zwischen zwei Menschen, die ohne Trauschein und Ehevertrag zusammenleben. Auch, wenn es in Deutschland mittlerweile rechtliche Regelungen gibt, die die Rechte und Pflichten von Partnern in einer solchen Lebensgemeinschaft festlegen, sind diese Regelungen noch lange nicht mit denen in einer Ehe gleichzusetzen. So haben unverheiratete Partner beispielsweise kein automatisches Erbrecht, wenn einer der beiden stirbt. Deshalb ist es besonders wichtig, dass unverheiratete Paare ein Testament machen, um sicherzustellen, dass der Partner im Todesfall abgesichert ist und nicht leer ausgeht, weil ansonsten bei kinderlosen Paaren die Eltern des Verstorbenen, und wenn diese bereits vorverstorben sind, die Geschwister oder entferntere Verwandte erben. Bei Paaren mit Kindern erben ausschließlich die Kinder und der Partner geht leer aus. Im Folgenden zeigen wir Ihnen, was bei der Erstellung eines Testaments in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu beachten ist.
Form eines solchen Testaments
Zunächst einmal ist es wichtig zu wissen, dass ein Testament nach deutschem Recht formfrei ist. Das bedeutet, dass es weder notariell beurkundet noch von einem Anwalt aufgesetzt werden muss. Allerdings muss das Testament eigenhändig geschrieben, unterschrieben und mit Datum versehen werden (§§ 1937, 2247 BGB).
Kein gesetzliches Erbrecht des nichtehelichen Lebenspartners
Wichtig ist außerdem, dass im Testament klar und unmissverständlich geregelt wird, wer Erbe sein soll. Wenn der Partner als Erbe eingesetzt werden soll, muss dies ausdrücklich im Testament festgelegt werden. Ohne Testament würde der Partner bei Tod des anderen Partners leer ausgehen, da es kein automatisches Erbrecht gibt. Es greift dann gesetzliche Erbfolge ein. Der Nachlass würde dann nach § 1922 BGB mit dem Tod automatisch auf Eltern, Geschwister oder entferntere Verwandte übergehen, je nachdem auf welcher Ebene sich der nächste Verwandte befindet.
Regelungen zur Verteilung des Vermögens können sinnvoll sein
Wird nicht die überlebende Lebenspartner zum Alleinerben eingesetzt, dann ist wichtig, um Streit zu vermeiden, klare Regelungen dazu zu treffen, wer sonst noch erben soll. Insbesondere wenn minderjährige Kinder vorhanden sind, kann es sinnvoll sein, um zu vermeiden, dass vom Gericht ein Ergänzungspfleger eingesetzt wird, eine Vertretung der Kinder zu regeln, also, z.B. dass diese erst ab einem bestimmten Lebensjahr (mit Eintritt der Volljährigkeit oder später), über den Nachlass verfügen können.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Frage, was mit dem Vermögen passieren soll, wenn beide Partner gleichzeitig oder in kurzer Abfolge sterben. Hier empfiehlt es sich, eine Ersatzerbenregelung aufzunehmen, damit das Vermögen nicht an entfernte Verwandte oder am Ende sogar den Staat fällt.
Ein Testament ist nicht in Stein gemeißelt
Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass ein Testament jederzeit geändert oder widerrufen werden kann. Es ist also wichtig, dass das Testament regelmäßig überprüft und gegebenenfalls aktualisiert wird, insbesondere bei Veränderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse.
Ergänzend an Vorsorgevollmacht denken
Ebenfalls wichtig ist es, eine Vorsorgevollmacht zu erstellen, um im Falle einer schweren Krankheit oder Pflegebedürftigkeit abgesichert zu sein. Wer nicht mehr in der Lage ist, seine eigenen Dinge zu regeln, der kann nicht automatisch vom Lebenspartner vertreten werden. Dafür ist eine solche Vollmacht vorgesehen. Dies gilt übrigens nicht nur bei der nichtehelichen Liebesgemeinschaft, sondern auch bei Eheleuten.
Fazit:
Insgesamt lässt sich sagen, dass es in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft besonders wichtig ist, ein Testament zu machen, um sicherzustellen, dass der Partner im Todesfall abgesichert ist. Steuerlich ist die nichtehelichen Lebensgemeinschaft im Todesfall eine kostspielige Angelegenheit für den überlebenden Erben, denn dieser hat nur einen Steuerfreibetrag von 20.000 €, gegenüber einem Steuerfreibetrag von 500.000 € bei Eheleuten. Auch Sonderregelungen über eine steuerfreie Übernahme des Familienheims greifen hier nicht ein, sodass Paare, die ein Leben lang eheähnliche zusammengelebt haben, und aus welchen Gründen auch immer den Weg zum Standesamt gescheut haben, mit zunehmenden Alter darüber nachdenken sollten, ob es nicht doch wirtschaftlich sinnvoll ist, auch im vorgerückten Alter den Bund fürs Leben zu schließen. Dies jedenfalls nach der augenblicklich geltenden Rechtslage.
Leben auch Sie in einer nichtehelichen Lebesgemeinschaft und möchten Sie für Ihren Partner vorsorgen? Wir unterstützen wir Sie gerne bei der Errichtung eines für Ihre Lebenssituation passenden Testaments, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.