Das sog. Berliner Testament, bei dem sich die Ehegatten zunächst als Alleinerben und dann einen Dritten, beispielsweise die gemeinsamen Kinder, einsetzen ist für größere Nachlässe schon deshalb nicht geeignet, weil damit regelmäßig der Steuerfreibetrag des erstversterbenden Elternteils verschenkt wird.
Wer trotzdem nicht vom Berliner Testament Abstand nehmen möchte, der versucht oft durch Konstruktionen unterschiedlichster Art diesen Nachteil auszugleichen. In einem nunmehr vom BFH mit Urteil vom 20.10.2015 (VIII R 40/13) entschieden Fall, hatten die Eltern, die sich beim Tod des ersten Ehegatten wechselseitig als Alleinerben eingesetzt hatten, zugleich für den gemeinsamen Sohn beim ersten Erbfall als Vermächtnis einen Geldbetrag in Höhe des geltenden Erbschaftssteuerfreibetrags ausgesetzt, wobei dieser erst 5 Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden zur Zahlung fällig werden sollte. Bis zur Auszahlung sollte die Forderung mit 5 % per anno verzinst werden.
Der BFH hat klargestellt, dass es sich hierbei um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis handelt, so dass die Zinsen grds. als einkommensteuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu qualifizieren seien, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Im Ergebnis musste der Sohn dann aber doch die „fiktiven“ Zinsen nicht versteuern, weil er nach Fälligkeit auf das Vermächtnis verzichtet hatte. Es sind ihm daher keine Kapitalerträge zugeflossen. Nach Auffassung der Richter steht es auch nicht einer Auszahlung gleich, dass er es unterlassen hat, seine Ansprüche gegen die Mutter durchzusetzen.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.