Führt eine angeordnete Testamentsvollstreckung nicht zu einer Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Erben, dann ist diese nicht auf dem Erbschein durch sog. Testamentsvollstreckungsvermerk („Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“) zu vermerken (OLG Köln, Beschluss vom 03.04.2017 – 2 Wx 72/17).
Nachlassgericht nimmt Testamentsvollstreckung mit in Erbschein auf
Der Erblasser hatte 5 Kinder und 8 Enkel. Seine Kinder hat er zu Vorerben und seine Enkel zum Nacherben eingesetzt. Außerdem hatte er im Testament Testamentsvollstreckung angeordnet und dabei verfügt, dass die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers in der „Überwachung“ der letztwilligen Anordnung, nicht aber in der laufenden Verwaltung des Nachlasses bestehen soll. Lediglich für seine behinderte Tochter ordnete er noch eine zusätzliche Testamentsvollstreckung mit der Aufgabe an den auf diese Tochter entfallenden Erbteil im Weg der Dauervollstreckung zu verwalten. Das Nachlassgericht erteilte daraufhin einen Erbschein mit Testamentsvollstreckungsvermerk.
Testamentsvollstreckungsvermerk mangels Verfügungsbeschränkung der Erben unzulässig
Gegen die Eintragung eines allgemeinen Testamentsvollstreckungsvermerk wandte sich einer der Erben mit der Beschwerde. Er vertrat dabei die Auffassung, dass die Eintragung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil – mit Ausnahme der behinderten Tochter – die Erben nicht in ihre Verfügungsbefugnis beschränkt waren.
Die Beschwerde war erfolgreich, denn das Testament sei so auszulegen, so die Richter, dass der Erblasser hinsichtlich der vier anderen Kinder nur eine beaufsichtigende Testamentsvollstreckung gemäß § 2208 Abs. 2 BGB angeordnet hat. Das bedeute, dass diese vier Kinder im Gegensatz zu der behinderten Tochter in ihrer Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über den Nachlass nicht beschränkt werden sollten. Aufgabe des Testamentsvollstreckers sei deshalb nur die Einhaltung der Anordnungen des Erblassers zu kontrollieren. Daher sei in den Erbschein kein allgemeiner Testamentsvollstreckungsvermerk aufzunehmen gewesen. Denn der Zusatz im Erbschein „Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet“ sei nur dann veranlasst, wenn die Erben durch die Testamentsvollstreckung in ihrer Verfügungsmacht beschränkt sind.