Der wäre besser mal beizeiten auf dem Grill gelandet, wird sich der Eigentümer eines Hahns aus dem Landkreis Ebersberg denken. Nachdem das aggressive Federvieh einen Bauaufseher attackiert hatte, der mit Straßenbauarbeiten in der Nähe des Grundstücks der Beklagten beschäftigt war, stolperte dieser rückwärts über eine Straßenkarte und brach sich einen Wirbel.
Während das Landgericht München II erstinstanzlich noch 10.000 € Schmerzensgeld zugesprochen und zugleich festgestellt hatte, dass der Kläger auch noch sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Vorfall zu ersetzen sind, haben sich die Parteien am 31.01.2018 vor dem OLG München über einen Zahlbetrag von 37.000 € zur Schadensabgeltung geeinigt. Jetzt muss nur noch die Haftpflichtversicherung des Beklagten dem Vergleich zustimmen.
Ob der kostspielige Gockel den Rechtsstreit überlebt hat, ist nicht bekannt.
Tierhalterhaftung unterscheidet zwischen Luxustier und Nutztier
Die Haftung des Tierhalters ist in § 833,1 BGB geregelt und zwar als sog. Gefährdungshaftung. Dies bedeutet, dass der Halter unabhängig vom Verschulden haftet. Dies gilt uneingeschränkt beim sog. Luxustier, also beispielsweise einem Hund, wenn dieser zum Privatvergnügen gehalten wird.
Privilegierung des Nutztierhalters
Handelt es sich bei dem Tier, das den Schaden verursacht hat, um ein sog. Nutztier, also ein Tier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters, also einem wirtschaftlichen Zweck dient, dann besteht für den Tierhalter nach § 833 S. 2 BGB die Möglichkeit sich zu exkulpieren, also einen Entlastungsbeweis zu führen. Er haftet dann nämlich nicht, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat, also nicht fahrlässig gehandelt hat oder aber auch bei Beachtung dieser Sorgfalt der Schaden entstanden wäre. Hier wird also grundsätzlich das Verschulden vermutet mit der Möglichkeit für den Tierhalter sich zu entlasten. Die Rechtsprechung ist dabei zulasten des Tierhalters sehr restriktiv.
Auch, wenn es sich bei dem oben geschilderten Fall mit dem aggressiven Gockel eher um eine Ausnahme handelt, ist von größerer praktischer Relevanz das Ausbrechen von Rindern oder Pferden aus Weiden und Koppeln. Nach Empfehlungen des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten („Der sichere Weidezaun“) werden Koppeln in verschiedene Risikobereiche eingeordnet. Im Risikobereich 2 (Weidegebiete an mäßig befahrenen, entfernten Straßen, die nicht unter ständiger Kontrolle sind) wird beispielsweise eine „Einzäunung mit fester Umzäunung und Elektroband-Unterstützung“ empfohlen. Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und sichere Umzäunung gerade in der Nachbarschaft von einer Straße sind also hoch. Da die Darlegungs- und Beweislast beim Halter liegt, gehen Zweifel und Unklarheiten auch zu dessen Lasten.