Ehegatten erteilen sich oftmals eine Vollmacht, die über den Tod hinaus gelten soll. Dies soll, so eine weit verbreitete Auffassung, in der Zeit unmittelbar nach dem Tod, die rechtsgeschäftliche Handlungsfähigkeit des überlebenden Ehegatten erhöhen.
Was viele aber nicht wissen ist, dass dann, wenn der vorversterbende Ehegatte alleinig vom überlebenden Ehegatten beerbt wird, was beispielsweise regelmäßig beim sog. Berliner Testament der Fall ist, die Vollmacht mit Eintritt des ersten Erbfalls erlischt. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm (15 W 79/12) mit rechtskräftigem Beschluss vom 10.01.2013 in einer Grundbuchsache klargestellt. Eine rechtsgeschäftliche Vollmacht setzt nämlich voraus, dass Vollmachtgeber und Bevollmächtigter personenverschieden sind. Deswegen erlischt sie, wenn der Bevollmächtigte den Vollmachtgeber allein beerbt.
Anmerkung:
Auswirkungen hat dies regelmäßig dann, wenn beispielsweise in Vollzug eines Vermächtnisses, ein Grundstück zu übertragen ist. Der überlebende Ehegatte muss dann dem Grundbuchamt seine Erbenstellung mit einem Erbschein oder einer öffentlich beglaubigten letztwillige Verfügung nachweisen, denn er kann sich nicht mehr auf die (erloschene) Vollmacht berufen.
Die Rechtsprechung hierzu ist allerdings nicht einheitlich. Eine andere Auffassung hierzu nunmehr vertritt das OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 25. März 2024 (15 Wx 2176/23).
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.