Arbeitnehmer haben grundsätzlich nicht nur einen Anspruch auf Lohn, sondern auch auf Beschäftigung. Dies gilt regelmäßig auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis gekündigt worden ist.
Arbeitgeber darf Arbeitnehmer auch nach Kündigung nur ausnahmsweise freistellen
Ist ein Arbeitnehmer mit einer solchen Freistellung (ausnahmsweise) nicht einverstanden, dann kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber sich eine solche Freistellungsmöglichkeit für den Fall der Kündigung wirksam im Arbeitsvertrag geregelt hat oder aber überwiegende Gründe des Arbeitgebers einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Mitarbeiter eine Vertrauensstellung innehatte oder aber zu befürchten ist, dass aufgrund eines Wechsels zur Konkurrenz Geschäftsgeheimnisse mitgenommen werden. Ist beides nicht der Fall, dann kann der Arbeitnehmer beim Arbeitsgericht seinen Beschäftigungsanspruch durchsetzen. Da ein normales Klageverfahren zu lange dauern würde, kommt hier regelmäßig nur ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.
Arbeitnehmer behauptet Kündigung und Freistellung stünden im Zusammenhang mit dem Militärputsch in der Türkei
Einen solchen Antrag hatte auch ein Mitarbeiter der Fluggesellschaft Turkish Airlines, der seit 2006 als Sales Representative beschäftigt war und dem im August zum 31.12.2016, bei gleichzeitiger Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge gekündigt worden war, gestellt.
Ungewöhnlich war die Begründung des Antrags. Der Arbeitnehmer behauptete nämlich Kündigung und Freistellung stünden im Zusammenhang mit den Ereignissen des gescheiterten Militärputsches in der Türkei. In diesem Zusammenhang gegen ihn gerichtete Vorwürfe seien aber völlig haltlos. Er werde durch die Freistellung nicht nur einem falschen Verdacht ausgesetzt, sondern auch ausgegrenzt. Die Fluggesellschaft dagegen hat politische Gründe für die Kündigung und die Freistellung bestritten und angegeben, dass die Kündigung ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt sei, weil der Umsatz in den ersten beiden Quartalen 2016 eingebrochen sei, so dass aufgrund einer Unternehmer Entscheidung auch in Deutschland Personal habe abgebaut werden müssen.
Arbeitsgericht hält Freistellung für gerechtfertigt
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 31.08.2016 (29 Ga 10 636/16) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war einerseits zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber sich im Arbeitsvertrag ausdrücklich vorbehalten hatte, den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung freizustellen und gegen die Wirksamkeit einer solchen Vereinbarung keine Bedenken bestehen. Im Rahmen der summarischen Prüfung, die in einem Eilverfahren stattfindet, kann zudem auch nicht ausgeschlossen werden, dass es sich, wie von Arbeitgeberseite vorgetragen, um eine betriebsbedingte Kündigung handelt. Eine solche ist auch nicht offensichtlich unwirksam, so dass es an einem Verfügungsanspruch fehlt.