Bekommt ein Rentner mehr Rente ausbezahlt als ihm zusteht, so erlangt der Rentenversicherungsträger einen Anspruch auf Rückzahlung. Steht ein solcher Rückzahlungsanspruch im Raum, dann kann es sich dabei um eine Nachlassverbindlichkeit handeln für die die Erben haften. Nach einem Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 21.09.2017 (L 10 R 1734/17) tritt eine solche Erbenhaftung bereits dann ein, wenn noch zu Lebzeiten des Erblassers der Rückforderungsanspruch gegen diesen durch Bescheid festgesetzt worden ist. Auf die Bestandskraft oder Rechtskraft des Bescheids soll es dagegen nicht ankommen.
Kinder als Erben ihrer Mutter haften für überzahlte Rente nach dem Tod des Vaters an die Mutter
In dem entschiedenen Rechtsstreit war an einen Griechen, zunächst in Deutschland, ab 1997 Altersrente ausbezahlt worden. Ab 2001 wohnt er dann gemeinsam mit seiner Ehefrau, die ihn beerbt hatte, in Griechenland, wo er 2011 verstarb. Der deutsche Rentenversicherungsträger erfuhr erst im Januar 2014 vom Tod und stellte dann ab Februar 2014 die Rentenzahlungen ein. Für die Zeit von 2011 – 02.2014 verlangte die Rentenversicherung dann unter Berufung auf § 118 Abs. 4 S. 1 SGB VI die Rückzahlung von überzahlter Rente in Höhe von 32.174,55 €. Die Ehefrau und nunmehrige Erblasserin hatte gegen den Bescheid noch Widerspruch eingelegt und sich darauf berufen, dass sie gutgläubig gewesen wäre, weil sie der Meinung war, es würde sich um ihre Witwenrente handeln. Als solche habe sie das Geld auch verbraucht.
An ihrem Todestag war ihr der Widerspruchsbescheid zugestellt worden, der den Ausgangsbescheid bestätigt hatte. Die beiden Kinder, von denen sie aufgrund der EU-Erbrechtsverordnung nach griechischem Recht zu jeweils 1/2 beerbt worden war, führten den Rechtsstreit dann vor Gericht weiter und unterlagen nun letztinstanzlich vor dem Landessozialgericht.
Auf die Feststellung des Rückzahlungsanspruchs im Bescheid kommt es an
Wer also als Erbe in den Unterlagen des Erblassers einen solchen Rückforderungsbescheid findet, sollte im Rahmen seiner wirtschaftlichen Betrachtung, ob es sich lohnt den Nachlass anzunehmen oder auszuschlagen auch diesen Rückforderungsanspruch im Auge behalten, um nicht hinterher unliebsamen überrascht zu werden.
Die Annahme der Erbschaft ist übrigens die Regel, die Ausschlagung die Ausnahme. Dies bedeutet, wer nicht ausdrücklich ausschlägt, der nimmt die Erbschaft automatisch an.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.