In Anbetracht klammer Rentenkassen wird private Altersvorsorge immer wichtiger. Ein Baustein zum Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge kann dabei auch eine Gehaltsumwandlung sein. In § 1a Abs. 1 S. 1 BetrAVG hat der Gesetzgeber insoweit festgeschrieben, dass Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber verlangen könne, dass von ihren künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. Nach einem Urteil des BAG vom 14.10.2021 (8 AZR 96/20) haben Arbeitnehmer das Recht diesen Anspruch auch dann noch geltend zu machen, wenn bereits mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eine Lohnpfändung läuft. Folge daraus ist, dass dann das umgewandelte Entgelt bei der Berechnung des pfändbaren Lohns nicht mehr mitzählt, so dass dann betroffene Arbeitnehmer anstatt an die Gläubiger in die eigene Altersversorgung einzahlen.
Arbeitnehmer, die sich in finanzielle Schieflage finden, haben so die Möglichkeit gleichwohl mit einer betrieblichen Altersvorsorge einen weiteren Pfeiler neben der allgemeinen Rentensicherung für ihre eigene Altersvorsorge aufzubauen. Die Kehrseite der Medaille ist natürlich, dass für den Augenblick das Geld, gleichgültig, ob es sich die Gläubiger holen oder es in eine betriebliche Altersversorgung eingezahlt wird, weg ist und nicht für den Kampf ums tägliche Überleben zur Verfügung steht. Ebenso muss bedacht werden, dass dann, wenn das Geld nicht zur Schuldentilgung eingesetzt wird, sondern auf die vorgeschriebene Weise dem Zugriff der Gläubiger entzogen wird, die Schulden nicht kleiner werden, sondern aufgrund laufender Zinsen fortwährend wachsen. Bei einem gesetzlichen Verzugszins mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz können hier die auflaufen Zinsen zu einer weiteren ganz erheblichen Belastung werden. Da titulierte Forderungen erst in 30 Jahren verjähren, müssen also Arbeitnehmer, die nun ihre Gläubiger mit einer Gehaltsumwandlung „austricksen“ damit rechnen, dass dann, wenn sie in Rente sind, und dann die gesetzliche Rente und die mittels betriebliche Altersvorsorge aufgebaut Rente über dem Pfändungsfreibetrag liegt, nun mit Zins und Zinseszins für ihre Schulden geradestehen müssen. Deshalb sollten Schuldner stets darüber nachdenken, ob es sich wirklich nur um einen vorübergehenden Engpass handelt, der realistisch in absehbarer Zeit behoben ist, oder aber es wirtschaftlich nicht ohnehin sinnvoller wäre, die Reißleine zu ziehen und eine Entschuldung über ein Privatinsolvenzverfahren zu suchen.