Die Veräußerung eines Unternehmens ist regelmäßig umsatzsteuerfrei, wenn der Betrieb „im Ganzen“ übereignet wird (§ 1 Abs. 1a UStG).
Dies gilt ebenfalls, wenn nur der Warenbestand bzw. die Geschäftsausstattung verkauft wird und die Geschäftsräume an den Erwerber vermietet werden. Voraussetzung ist, dass die dauerhafte Fortführung des Unternehmens durch den Erwerber möglich ist.
Die Finanzverwaltung erkennt eine steuerfreie Geschäftsveräußerung jetzt auch dann an, wenn die Vermietung zwar auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Mietvertrag aber kurzfristig kündbar ist.
(Siehe BMF-Schreiben vom 24.10.2012 – IV D 2 – S 7100-b/11/10002)