Wer als Verkäufer über die Internetplattform eBay Waren vertreibt, der kann zunächst bei Einrichtung seines Mitgliedskontos wählen, ob er sich selbst als privater Verkäufer oder gewerblicher Verkäufer einstuft.
Ersteres wird oft (zu Unrecht) gemacht, um sich den strengen gesetzlichen Anforderungen, die für gewerbliche Verkäufer gelten zu entziehen. So muss beispielsweise ein Privatverkäufer nicht über ein gesetzliches Widerrufsrecht belehren, weil bei Privatverkauf kein Widerrufsrecht besteht.
Wer sich hier zu Unrecht als privater Verkäufer einstuft, der riskiert eine kostenpflichtige wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Mitbewerbers oder Verbraucherschutzverbandes. Die Abgrenzung ist fließend und es kommt sehr stark auf die Umstände des Einzelfalls an. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.04.2008 – I ZR 73/05) kann ein Verkäufer bereits ab 25 Verkäuferbewertungen als gewerblich gelten, das OLG Zweibrücken (Urteil vom 28.06.2007 – 4 U 210/06) lässt 40 Verkäufe innerhalb von 2 Monaten genügen und dem Landgericht Berlin (Urteil vom 09.11.2001 – 103 U 149/01) genügten 39 Verkäufe innerhalb von 5 Monaten.
Diese Problematik ist Internetverkäufern hinlänglich bekannt. Was viele aber nicht wissen oder jedenfalls bis lang nicht beachtet haben, ist, dass neben der Gefahr wettbewerbsrechtlich abgemahnt zu werden, auch seitens des Fiskus eine noch größere Gefahr droht. Dies deshalb, weil dann, wenn kein Privatverkauf mehr vorliegt, Verkäufe der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, also Umsatzsteuer abgeführt werden muss.
In einem nunmehr letztinstanzlich vom BFH hat mit Urteil vom 12. 08. 2015 (XI R 43/13) entschieden Rechtsstreit, hat das oberste Steuergericht festgestellt, dass derjenige, der planmäßig und mit erheblichem Organisationsaufwand mindestens 140 fremde Pelzmäntel in eigenem Namen über eine Internet-Handelsplattform verkauft, eine unternehmerische und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit ausübt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, verkaufte in den Jahren 2004 und 2005 über zwei „Verkäuferkonten“ bei der Internet-Handelsplattform eBay an einzelne Erwerber mindestens 140 Pelzmäntel für insgesamt ca. 90.000 Euro.
Nachdem das Finanzamt aufgrund einer anonymen Anzeige von den Verkäufen erfahren hatte, setzte es für die Verkäufe Umsatzsteuer fest. Die Klägerin gab dazu an, im Zuge der Auflösung des Haushalts ihrer verstorbenen Schwiegermutter habe sie deren umfangreiche private Pelzmantelsammlung, die diese zwischen 1960 und 1985 zusammengetragen habe, über eBay veräußert. Die unterschiedliche Größe der verkauften Pelze resultiere daraus, dass sich eine Kleidergröße „schon mal ändern“ könne. Der Verkauf einer privaten Sammlung sei keine unternehmerische Tätigkeit.
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei nicht unternehmerisch tätig geworden, weil sie lediglich Teile einer Privatsammlung verkauft habe.
Der BFH ist dieser Beurteilung jedoch nicht gefolgt, sondern hat die Umsatzsteuerpflicht der Verkäufe bejaht, denn mit der Tätigkeit eines privaten Sammlers habe die Tätigkeit der Klägerin nichts zu tun. Die Klägerin habe nämlich nicht eigene, sondern fremde Pelzmäntel – die (angebliche) „Sammlung“ der Schwiegermutter – verkauft. Nicht berücksichtigt habe das FG, dass die verkauften Gegenstände (anders als z. B. Briefmarken, Münzen oder historische Fahrzeuge) keine Sammlerstücke, sondern Gebrauchsgegenstände sind. Angesichts der unterschiedlichen Pelzarten, -marken, Konfektionsgrößen und der um bis zu 10 cm voneinander abweichenden Ärmellängen sei nicht ersichtlich, welches „Sammelthema“ verfolgt worden sein sollte.
Maßgebliches Beurteilungskriterium dafür, ob eine unternehmerische Tätigkeit vorliegt, sei, ob der Verkäufer, wie z. B. ein Händler, aktive Schritte zur Vermarktung unternommen und sich ähnlicher Mittel bedient hat. Davon ist der BFH in der vorliegenden Konstellation ausgegangen. Auch der Hinweis der Klägerin auf die begrenzte Dauer ihrer Tätigkeit führe zu keiner anderen Beurteilung.