Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Wer wahllos Fotos und Inhalte kopiert läuft Gefahr gegen das Urheberrechtsgesetz zu verstoßen. Um das zu verhindern muss ein verwendetes Foto entweder selbst erstellt oder aber lizensiert sein. Werden ungenehmigt fremde Fotos verwendet, kann der Urheber nicht nur Unterlassung, sondern auch Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie verlangen. Dabei ist oft streitig, wie viel die Verwendung eines Fotos wert ist.
Das Landgericht Braunschweig hat in seinem Urteil vom 08.03.2013 (9 8 332/12 (23)) den Wert eines Fotos mit 60 € angesetzt und zur Begründung ausgeführt:
„Dem Kläger steht im Wege der Schadensschätzung nach § 287 ZPO wegen der Benutzung der Fotos durch den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 720,00 EUR zu. Der Kläger verlangt Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie. Diese beruhen auf der Erwägung, dass derjenige, der ausschließliche Rechte anderer verletzt, nicht besser stehen soll, als er im Falle einer ordnungsgemäß erteilten Erlaubnis durch den Rechtsinhaber gestanden hätte. Infolgedessen ist bei dieser Art der Berechnung der Schadenshöhe danach zu fragen, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommenen Benutzungshandlungen vereinbart hätten (BGH GRUR 1990, 1008, 1009-Lizenzanalogie). Bei der Bestimmung der üblichen Vergütung (§ 32 UrhG) ist auf die repräsentative Vertragspraxis abzustellen (OLG Braunschweig, ZUM 2012, 482).
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei der Übertragung von Rechten an den vom ihm gefertigten Bildern Preise von 30,00 EUR bis 70,00 EUR verlange. Der genaue Preis hänge davon ab, wie schwierig es sei, das Objekt zu fotografieren. Ausgehend von der Angabe, dass es sich bei dem Duschkopf um ein eher einfaches Objekt handele, schätzt die Kammer den Schadensersatzanspruch pro Bild und Internetseite, auf der es veröffentlicht wurde, auf 60,00 EUR, so dass dem Kläger im Ergebnis ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 720,00 EUR zusteht (je drei Bilder in vier Veröffentlichungen).“
Anmerkung:
Kurios an der Entscheidung ist, dass zunächst das mit der Angelegenheit befasste Amtsgericht Braunschweig (115 C 3821/10), nachdem es ein Sachverständigengutachten eingeholt hatte, die Klage abgewiesen hat, weil der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen war, dass anhand des vom Kläger vorgelegten Bildmaterials sich die behauptete Urheberrechtsverletzung nicht nachweisen lässt vielmehr sogar der Verdacht bestehe, dass die zum Nachweis der Urheberrechtsverletzung vorgelegten Screenshots mit einer Bildbearbeitungssoftware manipuliert worden sind…
Das Landgericht hat sich kurzerhand über das Gutachten hinweggesetzt und sich durch eine eigene „Augenscheinnahme“ in der mündlichen Vedrhandlung die „Überzeugung“ davon verschafft, dass – so wie vom Kläger behauptet – eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist. seiner Urteilsfindung also nicht das mehrere 1.000 € teure Gutachten zu Grunde gelegt. Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich.… „Coram iudice et in alto mari sumus in manu Dei“ („Vor Gericht und auf hoher See sind wir in Gottes Hand).“ Die Grenze zwischen richterlicher Unabhängigkeit und Rechtsbeugung ist ein schmaler Grat.