Mitarbeiter sind das größte Kapital eines jeden Unternehmens. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie Kundenkontakt haben, weil damit das Ansehen des Unternehmens, und damit auch dessen geschäftlicher Erfolg, positiv oder negativ beeinflusst werden kann. Wer deshalb als Arbeitnehmer unfreundlich gegenüber Kunden seines Arbeitgebers ist, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung. Diese Erfahrung musste ein Arbeitnehmer machen, der als Ausbildungsberater im Betrieb eingesetzt war. Als ein Lehrgangsteilnehmer per E-Mail nach Einzelheiten einer mündlichen Ergänzungsprüfung fragte, teilte er ihm mit, es dürfe „eigentlich selbstverständlich sein, dass man sich dort anmeldet wo man sich auch zur schriftlichen Prüfung angemeldet hat. Dass Anmeldungen nicht auf Zuruf erfolgen können, sollte ebenfalls klar sein.“ Als der Kunde die Antwort als unfreundlich beanstandete, antwortete der Kläger ihm unter anderem: „Nach heute mittlerweile ca. 20 Anrufen von angehenden Meistern bleibt die Freundlichkeit einfach aus.“
Wegen dieser Korrespondenz erteilte die Arbeitgeberin eine Abmahnung.
Zu Recht, wie das LAG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 20.05.2014 (2 Sa 17/14) festgestellt hat.
Arbeitnehmer können die Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte nur verlangen, so die Richter, wenn die Abmahnung entweder inhaltlich unbestimmt ist, unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält, auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung des Verhaltens des Arbeitnehmers beruht oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt bzw. wenn bei einer zu Recht erteilten Abmahnung ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an deren Verbleib in der Personalakte nicht mehr besteht. Hier war keine dieser Voraussetzungen erfüllt.
Insbesondere ist die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßig. Die abgemahnte Pflichtverletzung des Klägers stellt keine Nichtigkeit dar. Aufgabe des Arbeitnehmers ist die Kommunikation mit den Kunden. Wenn der Arbeitnehmer nicht nur einmal unfreundlich antwortet, sondern dies im Lauf der E-Mail-Kommunikation wiederholt, ist die Abmahnung berechtigt.