Der Traum von vielen Menschen, die zur Miete wohnen, ist irgendwann eine eigene Wohnung zu besitzen, also Wohnungseigentümer zu werden. Wer sich dann allerdings den Traum von der Eigentumswohnung erfüllt hat, der wird schnell feststellen, dass das Wohnungseigentum gesetzlich sehr stark reglementiert ist und der Eigentümer, jedenfalls außerhalb der eigenen 4 Wände, ohne Zustimmung seine Miteigentümer so gut wie gar nichts darf. Deshalb muss nun der Eigentümer einer Gartenwohnung aus München nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 29.08.2018 (485 C 5290/18 WEG) auch die von ihm eigenmächtig vergrößerte Terrasse wieder zurückzubauen. Er hatte die Terrasse, die im Grundrissplan mit 5,53 m² ausgewiesen war auf 12 m² vergrößert, ohne dafür die Zustimmung seine Miteigentümer eingeholt zu haben.
Wohnungseigentümer vergrößert Terrasse ohne Zustimmung der WEG
Geklagt hat eine Wohnungseigentumsgemeinschaft aus München gegen ein Ehepaar, das in der Wohnanlage Eigentümer einer Erdgeschoßwohnung war. Zu der Wohnung der Beklagten zählte auch ein Sondernutzungsrecht an einer Terrasse, die im Grundriss mit 5,53 m² ausgewiesen war. Im Frühjahr 2015 hat dann das Ehepaar die Terrassenpflasterung auf 12 m² erweitert, also die Terrassengröße verdoppelt, allerdings ohne davor die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft eingeholt zu haben. Diese beschloss deshalb in der Eigentümerversammlung vom 06.06.2016 mehrheitlich den Rückbau zu verlangen. Nachdem die Beklagten dazu freiwillig nicht bereit waren, landete der Rechtsstreit vor dem Amtsgericht München.
Terrassenvergrößerung als störende bauliche Veränderung
Die klagende Eigentümergemeinschaft argumentierte damit, dass es sich bei der eigenmächtigen Terrassenvergrößerung um eine bauliche Veränderung handeln würde, von der eine optische Beeinträchtigung ausgehen würde. Sie sei nämlich nunmehr aus jedem Fenster der darüberliegenden Wohnungen zu sehen. Außerdem befürchteten die Miteigentümer, dass nun die Terrasse der Erdgeschoßwohnung stärker zum Aufenthalt im Freien genutzt werden würde, so dass hierdurch stärkere Beeinträchtigungen durch Lärm und Grillen zu erwarten sei. Der Umstand, dass auch andere Miteigentümer ungenehmigte Veränderungen vorgenommen hätten, u.a. Terrassenerweiterungen, Terrassenüberdachung, Anbauten zum Unterstellen von Fahrrädern und Sichtschutzvorrichtungen, auf die sich die Beklagte berufen, sei ohne Belang und führt nicht zur Zulässigkeit der ungenehmigten Terrassenvergrößerung.
Keine Gleichheit im Unrecht
Die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Erfolg, so dass das Amtsgericht München die beklagten Eigentümer zum Rückbau der Terrasse auf das ursprüngliche Maß verurteilte. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass für eine solche bauliche Veränderung die Zustimmung der Eigentümergemeinschaft erforderlich sei. Die vergrößerte Terrasse würde zudem eine intensivere Nutzung des Gemeinschaftseigentums ermöglichen, was zu Lärmimmissionen führen könne. Ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfindet, spiele dabei keine Rolle, weil bereits die Gefahr eine intensivere Nutzung eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung darstellen würde.
Weiter hat das Gericht eine optische Beeinträchtigung bejaht. Eine solche läge nämlich aufgrund des aus Art. 14 GG folgenden strengen Maßstabs bereits dann vor, wenn das äußere Erscheinungsbild sich durch die Maßnahme erheblich verändert habe. Es komme dabei entscheidend nur darauf an, dass die Veränderung von außen her wahrnehmbar sei. Aus den vorgelegten Fotos habe sich aber deutlich ergeben, dass die Terrasse von den darüberliegenden Balkonen nun einsehbar sei.
Das andere Miteigentümer ebenfalls ihre Terrassen unbeanstandet vergrößert hätten oder auch andere bauliche Veränderungen ohne Zustimmung der Miteigentümer in der WEG in der Vergangenheit vorgenommen worden waren, spiele keine Rolle, weil es auch im WEG-Recht keinen Grundsatz gebe, dass eine Gleichbehandlung im Unrecht stattfinden müsse.
Der Fall verdeutlicht, dass derjenige, der bislang keine Probleme hatte, sich mit dem Kauf einer Eigentumswohnung aufgrund seiner Miteigentümer wirklich ernsthafte Probleme schaffen kann. Im Gegensatz zu einem Mieter, der innerhalb von 3 Monaten ausziehen kann, ist der Erwerber einer Eigentumswohnung doch stärker mit dem Objekt verbunden. Der Fall zeigt aber auch, welcher Kleinkrieg und welche Eifersüchteleien oft den Alltag in Wohnungseigentumsgemeinschaften beherrschen. Neid und Missgunst von Miteigentümern ist dabei nicht zu unterschätzen. Ist das Kind erst in den Brunnen gefallen, dann kann das Miteinander in einer WEG sich schnell vom ursprünglichen Traum in einen Albtraum verwandeln.