Im Erbfall geht der Nachlass als Ganzes und ungeteilt auf die Erben über, § 1922 BGB. Diese bilden dann eine Erbgemeinschaft. Das, was auf den ersten Blick recht einfach klingt, kann in der Praxis durchaus fatale Auswirkungen haben, wenn die Rechtsnatur der Erbengemeinschaft falsch eingeordnet wird. Diese ist nämlich eine Gesamthandsgemeinschaft und keine Bruchteilsgemeinschaft. Dies bedeutet, dass die Miterben gemeinschaftlich bis zur Teilung Eigentümer des Nachlasses sind und nicht etwa an einzelnen Gegenständen, insbesondere Immobilien, nur einen der Erbquote entsprechenden Miteigentumsanteil innehaben. Laienhaft ausgedrückt gehört zunächst also jedem Miterben alles. Erst bei der Verteilung wird dann die entsprechende Erbquote berücksichtigt. Bei der Bruchteilsgemeinschaft dagegen gehört jedem Bruchteilseigentümer eben nur sein Bruchteil.
Dass die Unterscheidung nicht nur für den Laien, sondern manchmal auch für Anwälte und Gerichte schwierig ist, verdeutlicht ein Beschluss des OLG München vom 23.06.2017 (34 Wx 173/17). Dort hat das Gericht bestätigt, dass das Grundbuchamt zu Recht die Eintragung einer Vormerkung zur Absicherung eines Vorausvermächtnisses hinsichtlich eines Grundstücks verweigert hatte, obwohl der Antragsteller zuvor eine solche Eintragung durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung beim Landgericht erstritten hatte. Da dort der Antrag aber falsch gestellt worden war, war die einstweilige Verfügung im Grundbuch nicht eintragungsfähig und damit im Ergebnis unbrauchbar.
Vorausvermächtnis an einem Grundstück soll durch Eintragung einer Vormerkung abgesichert werden
Die ungeteilte Erbengemeinschaft bestand aus 3 Miterben, wobei 2 der Miterben ihren Erbteil an eine GmbH veräußert hatten. Der dritte Miterbe machte nun an einem Nachlassgrundstück Ansprüche aufgrund eines angeordneten Vorausvermächtnisses geltend und erwirkte, weil die GmbH die Eintragung nicht bewilligt hatte, beim Landgericht eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt „… dass im Grundbuch des Amtsgerichts … zu Lasten des Miteigentums der im Grundbuch eingetragenen Verfügungsbeklagten eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Verfügungsklägers auf Auflassung und Eintragung zu Alleineigentum eingetragen wird.“
Grundbuchamt weist Antrag auf Eintragung der Vormerkung zurück, weil nach dem Urteil keine Eintragung am gesamten Grundstück möglich ist
Der klagende Erbe staunte nicht schlecht als das Grundbuchamt seinem Antrag auf Eintragung einer Vormerkung entsprechend dem Urteil des Landgerichts nicht entsprach, sondern stattdessen den Antrag zurückgewiesen hat. Es war nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass der Inhalt des Urteils des Landgerichts nicht eintragungsfähig sei. Dies deshalb, weil die GmbH in Erbengemeinschaft mit dem Antragsteller im Grundbuch eingetragen war. Es läge aber schon keine Voreintragung im Sinne von § 39 GBO vor. Darüber hinaus könne allenfalls ein Miteigentumsanteil mit einer Vormerkung belastet werden. Daran würde es aber bei einer ungeteilten Erbengemeinschaft fehlen.
OLG bestätigt, dass Grundbuchamt die Eintragung der Vormerkung aufgrund der zuvor erstrittenen einstweiligen Verfügung zu Recht abgelehnt hat, weil die Grundsätze der Gesamthandsgemeinschaft verkannt wurden
Da das Grundbuchamt auch im Rahmen der eingelegten Beschwerde bei seiner Entscheidung blieb landete der Rechtsstreit schließlich beim OLG München.
Doch auch hier hatte die Beschwerde keinen Erfolg, denn die Richter kamen zum Ergebnis, dass das zuvor erstrittene Urteil nicht eintragungsfähig ist. Dies deshalb, weil die Eintragung einer Vormerkung an einem Miteigentumsanteil der GmbH beantragt worden war, ein solcher Miteigentumsanteil in ungeteilter Erbengemeinschaft aber gerade nicht besteht. Der Antragsteller und die GmbH sind nämlich Gesamthandseigentümer und nicht Bruchteilseigentümer, so das Gericht. Konsequenz daraus ist, dass sich Vollstreckungsmaßnahmen in den ungeteilten Nachlass demnach gegen sämtliche Miterben richten müssen. Da der Tenor des Urteils eindeutig war, konnte dieses auch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass eine Belastung des gesamten Grundstücks mit einer Eigentumsvormerkung erfolgt, denn eine Auslegung entgegen dem Wortlaut einer gerichtlichen Entscheidung ist nicht möglich.
Konsequenzen der Entscheidung
Hier hat der Anwalt, der den Erben vertreten, nicht nur einen Haftungsfall produziert, sondern auch das Gericht, dass die unrichtig beantragte einstweilige Verfügung erlassen hat, hat vermutlich nicht seiner Hinweispflicht nach § 139 ZPO entsprochen. Es hat damit eine Entscheidung für den Papierkorb produziert.
Der Fall verdeutlicht, dass es gerade bei erbrechtlichen Streitigkeiten wichtig ist, kompetent anwaltlich beraten zu werden, weil mit Erbangelegenheiten befasste Gerichte, da es keine reinen Erbrechtskammern gibt, oft nicht die erforderliche Erfahrung und Sachkompetenz in dieser Spezialmaterie haben.
Wir haben bereits mehrfach bundesweit Ansprüche aus Vorausvermächtnissen erfolgreich mittels einstweiliger Verfügung durch Eintragung einer Vormerkung abgesichert. In derartigen Verfahren ergeht die Verfügung nämlich meist im Beschlussweg, also ohne mündliche Verhandlung, so dass auch bei entfernteren Gerichten die räumliche Distanz völlig unproblematisch ist, da regelmäßig keine Reisekosten entstehen. Der oder die Miterben, die bei einem Vorausvermächtnis hinsichtlich eines Nachlassgrundstückes die Eintragung einer Vormerkung verweigern tragen dann auch die Kosten, die im Verfügungsverfahren dem durch Vorausvermächtnis begünstigten Miterben entstanden sind.
Der Anspruch aus dem Vermächtnis ist übrigens sofort, also mit Eintritt des Erbfalls, fällig. Er kann daher zeitnah verlangt und nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.