Der Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB ist zunächst ein Recht des Enterbten. Dieser kann vom Erben seinem Pflichtteil verlangen. Es handelt sich dabei um einen Anspruch auf die Zahlung von Geld, der der 3-jährigen Verjährung des § 195 BGB unterliegt. Wie bei jeden anderem Anspruch auch hat es der Anspruchsberechtigte in der Hand den Anspruch geltend zu machen oder darauf zu verzichten.
Macht der Pflichtteilsberechtigte seinen Anspruch (zunächst) nicht geltend und verstirbt dann selbst, dann fällt der Anspruch in den Nachlass, steht also dem oder den Erben zu. Und genau hier beginnt das, was für den Laien wohl kaum verständlich sein dürfte. Denn nun verlangt der Fiskus von dem Erben des Pflichtteilsberechtigten auch für den Pflichtteilsanspruch Erbschaftsteuer und zwar unabhängig davon, ob dieser geltend gemacht worden ist oder nicht. Dass dies rechtens ist hat nun der BFH mit Urteil vom 07.12.2016 (II R 21/14) entschieden. Damit entsteht die Erbschaftsteuer bereits mit dem Tode des Pflichtteilsberechtigten, ohne dass es auf die Geltendmachung des Anspruchs durch dessen Erben ankommt.
Erbschaftssteuerrechtlicher Erwerb mit dem Tod des Pflichtteilsberechtigten
Im Streitfall war der Kläger Alleinerbe seines im September 2008 verstorbenen Vaters. Dem Vater stand wegen einer Erbausschlagung ein Pflichtteilsanspruch i. H. von 400.000 Euro zu, den er aber gegenüber dem Erben nicht geltend gemacht hatte. Nach dem Tod seines Vaters beanspruchte jedoch der Kläger als neuer Anspruchsinhaber den geerbten Pflichtteil (im Januar 2009). Der Anspruch war noch nicht verjährt. Das Finanzamt rechnete den Pflichtteilsanspruch dem erbschaftsteuerpflichtigen Erwerb des Klägers bereits auf den Todeszeitpunkt seines Vaters hinzu. Der Kläger machte hiergegen geltend, dass ein Pflichtteil immer erst mit seiner Geltendmachung der Besteuerung unterliege. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen erhobene Klage ab.
Der BFH bestätigte die Vorentscheidung des FG. Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch unterliegt bei seinem Erben der Besteuerung bereits aufgrund des Erbanfalls. Das Vermögen des Erblassers geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als Ganzes auf den Erben über. Dazu gehört auch ein dem Erblasser zustehender Pflichtteilsanspruch, weil dieser Anspruch kraft Gesetzes vererblich ist. Für die Besteuerung ist nicht erforderlich, dass der Erbe den geerbten Pflichtteilsanspruch geltend macht.
Keine Gefahr einer Doppelbesteuerung
Dabei besteht, so die Richter, nicht die Gefahr einer doppelten Besteuerung beim Erben. Der Erbe eines Pflichtteilsanspruchs muss nur beim Anfall der Erbschaft Erbschaftsteuer für den Erwerb des Anspruchs bezahlen. Eine spätere Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch ihn löst keine weitere Erbschaftsteuer aus. Macht der Erbe – anders als im Streitfall – den Anspruch gegenüber dem Verpflichteten (ebenfalls) nicht geltend, bleibt es aber dabei, dass für den Erwerb des Anspruchs dennoch Erbschaftsteuer anfällt.
Pflichtteilsanspruch in Person des Pflichtteilsberechtigten erst erbschaftsteuerpflichtig mit der Geltendmachung
Der Laie staunt und der Fachmann wundert sich, denn nicht nachvollziehbar ist, dass ein Pflichtteilsanspruch, der in der Person des Pflichtteilsberechtigten entsteht, erst mit der Geltendmachung der Erbschaftsteuer unterliegt. Der Pflichtteilsberechtigte kann also – anders als sein eigener Erbe – die Erbschaftsteuer dadurch vermeiden, dass er nicht die Erfüllung seines Pflichtteilsanspruchs verlangt. Nachvollziehbar ist diese Differenzierung nicht, denn Forderungen, die sich im Nachlass befinden, sind grundsätzlich nur dann erbschaftssteuerrechtlich relevant, wenn sie auch werthaltig und durchsetzbar sind. Wenn aber beim Begünstigten kein Kapitalzufluss stattfindet, dann ist auch nicht nachvollziehbar, weswegen hier in steuerbarer Vorgang vorliegen soll.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.