Wenn Männer und Frauen für vergleichbare Tätigkeiten unterschiedlich bezahlt werden, dann muss dies nicht zwingend eine Geschlechterdiskriminierung sein, sondern kann unterschiedliche Gründe haben. Sowohl der Zeitpunkt der Einstellung als auch das Verhandlungsgeschick des jeweiligen Bewerbers kann beispielsweise maßgeblich die Höhe der Vergütung beeinflussen.
Das AG Berlin hat deshalb mit Urteil vom 01.02.2017 (56 Ca 5356/15) die Klage einer Reporterin beim ZDF abgewiesen, die eine Ungleichbehandlung bei der Vergütung wegen des Geschlechts behauptet hatte.
ZDF-Reporterin behauptet wegen ungleicher Bezahlung Geschlechterdiskriminierung
Die Reporterin hatte geltend gemacht, sie erhalte allein wegen ihres Geschlechts eine geringere Vergütung als ihre männlichen Kollegen. Deshalb wollte sie von ihrem Arbeitgeber Auskunft über die Vergütung ihre Kollegen sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung.
Kein gesetzlicher Auskunftsanspruch über Verdienst von männlichen Kollegen
Nach Ansicht des Arbeitsgerichts war die Klage hinsichtlich des Auskunftsanspruchs bereits deshalb abzuweisen, weil dafür eine gesetzliche Anspruchsgrundlage fehlt.
Der Klägerin wurde aber auch keine Entschädigung zugesprochen, weil sie nach Auffassung der Richter keine Tatsachen vorgetragen hatte, die auf eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bei der Vergütung von Männern und Frauen hindeuten würden. So die Klägerin männliche Kollegen benannt hatte, die mehr als sie verdienen würden, so seien diese schon mit der Klägerin nicht vergleichbar gewesen, weil sie anders beschäftigt seien. Da schon keine Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorliegen, kann es auch keinen Entschädigungsanspruch geben.