Möchten Sie eine GmbH gründen, um sich selbst ständig zu machen oder sind Sie bereits selbständig und Sie möchten Ihr Unternehmen, beispielsweise eine UG, in eine GmbH umwandeln, um mit erhöhten Stammkapital neue Geldgeber mit an Bord zu nehmen, während Sie Geschäftsführer bleiben? Dann ist Vorsicht angebracht, damit Sie nicht unliebsame Überraschungen im Hinblick auf die Sozialversicherung erleben.
Was viele Existenzgründer nämlich nicht wissen ist, dass eine Beschäftigung als Geschäftsführer grundsätzlich nur dann sozialversicherungsfrei ist, wenn der sogenannte Gesellschafter-Geschäftsführer zugleich zu mindestens 50 % am Stammkapital beteiligt ist. Bei geringeren Beteiligungen wird von der Rechtsprechung der Sozialgerichte nur in Ausnahmefällen eine selbständige Beschäftigung angenommen, so dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.
Soweit so gut. Dies ist auch den meisten Beratern von Existenzgründern, oft Steuerberatern, bekannt. Hat ein Geschäftsführer dann nicht mindestens 50 % am Stammkapital, dann wird oft geraten ein sogenanntes Statusfeststellungsverfahren nach §§ 7a ff SGB IV bei der Rentenversicherung durchzuführen. Bei einem solchen Verfahren wird vereinfacht ausgedrückt beantragt festzustellen, dass kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer vorliegt. Kommt die Rentenversicherung zu einem anderen Ergebnis, dann wird weiter oft empfohlen den Bescheid mit einem Widerspruchsverfahren und bleibt dies erfolglos mit einer Klage zum Sozialgericht anzugreifen. Da die Mühlen der Justiz bekanntlich langsam mahlen und dies bei Gerichtsverfahren vor dem Sozialgericht in besonderem Maße gilt (zwischen Klageeinreichung und erst damit Verhandlung liegen regelmäßig 2 Jahre und mehr), vergehen zwischen Antragstellung und der ersten gerichtlichen Entscheidung rund 4 Jahre. Wird dann noch der Weg zum Landessozialgericht beschritten, so sind auch 5-6 Jahre Verfahrensdauer keine Seltenheit. Während all dieser Zeit lebt der Geschäftsführer wie ein Selbständiger, zahlt also regelmäßig keine Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Meist ist er auch nicht freiwillig gesetzlich krankenversichert, sondern nimmt eine private Krankenversicherung in Anspruch.
Verändert sich während der langen Verfahrensdauer die Rechtsprechung dahingehend, dass die Anforderung an die Anerkennung selbständiger Tätigkeiten erhöht werden, dann kann es auch vorkommen, dass ein Verfahren, das vielleicht zu Beginn nicht völlig aussichtslos erschienen war, aufgrund geänderte Rechtsprechung am Ende verloren wird. So oder so passiert jetzt aber wirtschaftlich etwas, worauf die meisten Berater nicht hinweisen und was auch in der Presse nicht thematisiert wird, obwohl das Ergebnis nur schwerlich mit dem Gedanken des Rechtsstaats zu vereinbaren ist. Kaum, dass nämlich rechtskräftig festgestellt worden ist, dass der Geschäftsführer entgegen seiner Annahme und der Annahme der Gesellschaft sozialversicherungspflichtig beschäftigt war, erlässt die Rentenversicherung einen Bescheid in dem, je nachdem, wie viel der Geschäftsführer in der Zeit von der Gesellschaft für seine Tätigkeit erhalten hat, Sozialversicherungsbeiträge im 5-stelligen oder 6-stelligen Bereich nachgefordert werden. Dieses auf den ersten Blick gerecht wirkende Ergebnis, ist in Wahrheit eine staatlich verordnete Abzocke, die ihresgleichen sucht. Der Zahlung steht nämlich keinerlei Gegenleistung der Sozialversicherungsträger gegenüber. Krankenversichert war der Geschäftsführer nämlich über seine private Krankenversicherung. Zu den dort bezahlten Beiträgen bezahlt er also nunmehr auch noch für die Vergangenheit die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ohne die bereits bezahlten Beiträge für die private Krankenversicherung zurückzuerhalten. Obwohl er nie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte, weil er ja selbst ständig war, wird für die Vergangenheit der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung gezahlt. Schließlich erfolgt auch eine Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung, obwohl der Geschäftsführer, jedenfalls dann, wenn er künftig versucht weiterhin als Selbständiger am Erwerbsleben teilzunehmen, voraussichtlich nie eine Rentenzahlung erhält, so dass die Zahlung zugunsten der Sozialkassen für den zur Zahlung Verpflichteten völlig nutzlos ist. Wer nun schadenfroh denkt, selber schuld, die Gesellschaft hätte ihn ja nur von Anfang an als sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten anmelden müssen, der verkennt, dass in diesem Bereich keine klaren gesetzlichen Regelungen existieren, insbesondere aber auch die Rechtsprechung im Fluss ist, so dass, jedenfalls dann, man nicht von vornherein überhaupt die Selbständigkeit von Geschäftsführern untersagen will, nur dann über eine gewisse Rechtssicherheit verfügt, wenn der Geschäftsführer mit mindestens 50 % am Stammkapital der Gesellschaft beteiligt ist. Aber auch dies ist gesetzlich nicht festgeschrieben, sondern nur Rechtsprechung. Wer weiß also, ob der Rechtsprechung der Sozialgerichte in 5 Jahren noch eine 50 % Beteiligung ausreicht.
Anmerkung:
Wer als Gesellschaft/Geschäftsführer in diese Falle getappt ist, und dabei von seinem Steuerberater über die Risiken nicht oder nicht vollständig aufgeklärt worden ist, kann versuchen im Wege eines Regresses die nutzlose Zahlung dort als Schadenersatz zurückzuholen.