Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 09.01.2015 (3 Sa 1335/14) entschieden, dass Ansprüche des Arbeitnehmers auf Schichtzulagen sowie auf Zuschläge für Nachtarbeit-, Sonntags- und Feiertagsarbeit unpfändbar sind und nicht abgetreten werden können.
Mit dieser arbeitnehmerfreundlichen Auslegung von § 850a Nr. 3 ZPO hat das LAG Berlin-Brandenburg Neuland betreten und ist von der Rechtsprechung der anderen Landesarbeitsgerichte abgewichen. Eine Grundsatzentscheidung des BAG in dieser Frage gibt es noch nicht, weshalb das LAG die Revision zum BAG zuließ.
In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, ist der Kläger Insolvenzschuldner und beim beklagten Landkreis als Angestellter beschäftigt. Im Rahmen des Insolvenzverfahrens trat er zur Erlangung der Restschuldbefreiung seine pfändbaren Bezüge an die vom Insolvenzgericht bestellte Treuhänderin ab. Mit seiner Klage machte er geltend, dass ihm und nicht der Treuhänderin die tariflichen Wechselschichtzulagen zum Lohn sowie die Zuschläge für Nacht- und Feiertagsarbeit ausgezahlt werden.
Das LAG Berlin-Brandenburg gab der Klage statt, da die Zulagen und Zuschläge unpfändbare Bezüge im Sinne des § 850a ZPO seien. Nach Ziffer 3 dieser Vorschrift sind unter anderem »Schmutz- und Erschwerniszulagen« unpfändbar. Erschwernisse für Arbeitnehmer seien auch Schichtarbeit und ungünstige Arbeitszeiten. § 850a Nr. 3 ZPO unterscheide nicht zwischen verschiedenen Erschwernissen für den Arbeitnehmer, so das LAG. Nach § 400 BGB können unpfändbare Forderungen nicht abgetreten werden, weshalb sie dem Insolvenzschuldner zu belassen sind.