Wer zuerst kommt malt zuerst. Diese allgemeine Volksweisheit gilt insbesondere auch dann, wenn im Wettbewerb um Kunden gebuhlt wird. Da Kunden regelmäßig, gerade wenn es um Dienstleistungen geht, Unternehmen bevorzugen, die in ihrer Nähe ansässig sind, versuchen sich manche Unternehmen, gleichgültig, ob Schlüsseldienst, Elektronotdienst oder Schädlingsbekämpfung, eine solche Ortsnähe zu suggerieren, indem sie in ihren Werbeauftritten vorgeben vor Ort ansässig zu sein, während dies in Wahrheit gar nicht zutrifft. Eine solche unrichtige Standortwerbung ist irreführend und damit wettbewerbswidrig. Dabei ist es gleichgültig, ob das Unternehmen einen solchen Eintrag in einem Verzeichnis selbst unmittelbar veranlasst hat oder nicht (OLG Köln, Urteil vom 23. Dezember 2016 – 6 U 119/16).
Wettbewerbsverband mahnt Unternehmen für Schädlingsbekämpfung wegen unrichtiger Standortwerbung in den Gelben Seiten ab
Die Beklagte ist ein in L. ansässiges Schädlingsbekämpfungsunternehmen. Im März 2015 wurde sie von der Stadt E. darauf hingewiesen, dass sie Werbung mit einer dort nicht existierenden Adresse betreibe. Im Mai erlangte der klagende Verband Kenntnis davon, dass die Beklagte im Onlineverzeichnis http://www.gelbeseiten.de/ unter unterschiedlichen Adressen in 5 weiteren Gemeinden eingetragen war, obwohl sie an den angegebenen Standorten tatsächlich keine Niederlassungen unterhielt. Im Juni 2015 beantragte die Beklagte beim Verlag Gelbe Seiten, die Einträge zu den Adressen zu löschen. Im August 2015 mahnte der Verband die Beklagte ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dies wurde von dem Unternehmen mit der Begründung abgelehnt, dass sie selbst bei den Gelben Seiten die betroffenen Adressen nicht ins Netz gesetzt habe und darüber hinaus beim Verlag Gelbe Seiten, der hinter der Plattform steht, bereits beantragt habe in Verbindung mit ihrem Unternehmen überhaupt keine Adressen mehr zu verwenden. Dies vermochte der abmahnende Verband nicht zu glauben, nachdem das Unternehmen auch auf seinem eigenen Internetauftritt mit den nicht existierenden Standorten Werbung betrieben hatte und ähnliche Einträge auch in anderen Verzeichnissen zu finden waren.
Falsche Adressangabe ist dem werbenden Unternehmen als geschäftliche Handlung i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG zurechenbar
Nach Auffassung der Richter, kam es nicht entscheidend darauf an, ob das beklagte Unternehmen nun den Eintrag in den Gelben Seiten veranlasst hat oder nicht, denn unter Würdigung der Gesamtumstände bestanden hinreichend Indizien für die Annahme, dass die Beklagte selbst die fehlerhaften Adressangaben veranlasst hat. Dies nicht nur deshalb, weil diese auch auf ihrem eigenen Internetauftritt eine unzulässige Standortwerbung betrieben hatte, sondern auch in einer Vielzahl von anderen Internetverzeichnissen Einträge mit fehlerhafter Standortwerbung vorhanden waren. Dass diese Einträge nicht von der Beklagten selbst, sondern von Wettbewerbern veranlasst worden wären, um diese in Misskredit zu bringen, vermochten die Richter nicht zu glauben. Dies insbesondere auch deshalb, weil nicht ersichtlich war, wie ein Wettbewerber überhaupt an die für den Upload notwendigen Daten gelangt sein soll.