Dass derjenige der erbt, wenn die Erbschaftsteuerfreibeträge überschritten werden, an den Fiskus Erbschaftssteuer abführen muss, ist meist bekannt. Weniger bekannt ist, dass unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt auch auf die Idee kommen kann, eine im Zusammenhang mit dem Todesfall erhaltene Sterbegeldzahlung an die Eltern als Erben, unabhängig von Erbschaftsteuerfreibetrag, als sonstige Einkünfte zu qualifizieren und deshalb der Einkommensteuerpflicht zu unterwerfen. Diese Vorgehensweise ist vom FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 06.12.2018 (15 K 2439/18 E) abgesegnet worden.
Eltern als Erben des verstorbenen Sohnes sollen erhaltenes Sterbegeld im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung versteuern
Der Sohn der Kläger war ledig und kinderlos verstorben. Ein vormaliger Arbeitgeber hatte im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung zu seinen Gunsten einen Versicherungsvertrag abgeschlossen. Diesen hatte der Sohn nach einem Arbeitgeberwechsel übernommen. In diesem Versicherungsvertrag waren als Bezugsberechtigte für den Todesfall die „Hinterbliebenen“ bestimmt, also Ehefrau, Lebensgefährtin oder Lebenspartner und Kinder. Da solche nicht vorhanden waren, hat die Versicherung dann die Versicherungsleistung, begrenzt auf ein Sterbegeld, an die Eltern als Erben ausgezahlt.
Das zuständige Finanzamt sah in dieser Zahlung einen steuerpflichtigen Vorgang, wertete die Zahlung also als sonstige Einkünfte im Sinne des EStG.
Sterbegeldzahlungen aus Altersversorgungsvertrag an Erben, die nicht zu den Hinterbliebenen zählen, sind zu versteuern
So manche Eltern werden sich verwundert die Augen reiben, dass sie nicht zum Kreis der Hinterbliebenen ihrer Kinder zählen, wenn diese vorversterben. Das mit der Angelegenheit befasste FG Düsseldorf teilte allerdings die Auffassung des Finanzamts, nämlich dass die Auszahlung aus dem Altersversorgungsvertrag zu besteuern sei. Sterbegeld, so die Richter, seine Leistung aus der Versicherung. Im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung würde aber nach Auffassung des Gerichts eine Hinterbliebenenversorgung nur ein Ehepartner, Lebensgefährtin, eingetragene Lebenspartner sowie waisenrentenberechtigte Kinder ausgezahlt werden. Wenn, so wie hier, keine Hinterbliebenen vorhanden sind und deshalb aufgrund des Versicherungsvertrags ein Sterbegeld an die Erben ausgezahlt werde, dann handele es sich um sonstige Einkünfte im Sinne des EStG. Das für die Steuerbarkeit der Leistung auf das Zuflussprinzip ankomme, so die Richter, vermochte auch der Einwand der Eltern, dass es sich nicht um eigene Einkünfte, sondern um Einkünfte des Sohnes handeln würde nicht durchgreifen.
Der Rechtsstreit ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen, denn es wurde die Revision zum BFH zugelassen.
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