Sucht ein Unternehmen für einen neuen Mitarbeiter eine Wohnung und schaltet dafür einen Immobilienmakler ein, dann kann das Unternehmen die in der Rechnung des Immobilienmaklers ausgewiesene Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs berücksichtigen (BFH, Urteil vom 06.06.2019, V 18/18).
Streit um Vorsteuerabzug nach Übernahme von Maklerkosten für neue Mitarbeiter
Die Klägerin war eine neu gegründete Gesellschaft. Sie gehörte zu einem international tätigen Konzern an. Aufgrund einer konzerninternen Funktionsverlagerung wurden im Ausland tätige Mitarbeiter an den Standort der Klägerin nach Deutschland versetzt. Diesen wurde dabei zugesagt, dass die Klägerin die Umzugskosten übernimmt, insbesondere aber die Mitarbeiter bei der Wohnungssuche unterstützt werden. Dafür beauftragte die Klägerin Makler und bezahlte auch die angefallenen Maklerrechnungen.
Finanzamt versagt Vorsteuerabzug
Das zuständige Finanzamt versagte der Klägerin allerdings den Vorsteuerabzug aus den Maklerrechnungen, die die Klägerin für ihre neuen Mitarbeiter bezahlt hat. Es ging dabei davon aus, dass die Kostenübernahme arbeitsvertraglich vereinbart gewesen sei, weshalb es sich um einen tauschähnlichen Umsatz gehandelt habe.
Interesse der Mitarbeitergewinnung am Unternehmen Standort ist vorrangig
Nachdem die Klägerin bereits vor dem Finanzgericht obsiegt hat, hat auch der BFH das Urteil bestätigt und einen tauschähnlichen Umsatz abgelehnt. Die Richter haben dies damit begründet, dass durch die Vorteilsgewährung überhaupt erst die Voraussetzungen dafür geschaffen worden sein, dass Arbeitsleistungen erbracht werden können. Zudem habe die Höhe der übernommenen Umzugskosten die Höhe des Gehalts nicht beeinflusst. Im Übrigen sei von einem vorigen Interesse der Klägerin auszugehen, erfahrene Mitarbeiter des Konzerns unabhängig von deren bisherigen Arbeits- und Wohnort für den Aufbau des neuen Unternehmensstandorts zu holen. Das Arbeitnehmerinteresse an der Begründung eines neuen Familienwohnorts trete, so die Richter, dahinter zurück.
Anmerkung:
Die vorgenannten Grundsätze sind für einen Umzug vom Ausland nach Deutschland aufgestellt worden. Ob diese Grundsätze auch für einen Umzug innerhalb Deutschlands gelten, hatten die Richter nicht zu entscheiden.