Unternehmer haben heute einen schweren Stand. Nicht nur, dass sie dafür Sorge tragen müssen, dass ihre Auftragsbücher voll sind und die Umsätze stimmen. Es kommt auch immer wieder vor, dass Unternehmer, sei es zu Recht oder zu Unrecht, in das Visier der Staatsanwaltschaft geraten. Guter anwaltlicher Rat ist hier meist unumgänglich und das kostet Geld. Unabhängig von der Frage, ob die Kosten für eine solche Rechtsvertretung als Betriebsausgabe zum Abzug gebracht werden können, stellt sich die Frage, ob der Unternehmer bei solchen Rechnungen auch zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Diese Frage hat nunmehr der BFH mit Urteil vom 11.04.2013 (V R 29/10) im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 21.02.2013 – C-104/12) letztinstanzlich verneint.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger, ein Bauunternehmer, hatte mutmaßlich eine Zuwendung an einen Entscheidungsträger eines potentiellen Auftraggebers geleistet, um einen Bauauftrag zu erlangen. Gegen ihn und einen seiner Angestellten wurden strafrechtliche Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Kläger und sein Angestellter ließen sich durch Strafverteidiger vertreten. Das Bauunternehmen machte den Vorsteuerabzug aus den Rechnungen beider Strafverteidiger geltend. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt.
Der BFH hat nun die Auffassung des Finanzamts bestätigt. Abziehen kann der Unternehmer die Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer „für sein Unternehmen“ ausgeführt worden sind. Streitig war, ob die Strafverteidiger Leistungen für das Unternehmen oder für die Privatpersonen erbracht hatten. Deswegen hatte der BFH in derselben Sache zuvor bei dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) angefragt, ob es für den Vorsteuerabzug auf den maßgeblichen Entstehungsgrund der Aufwendungen ankomme, dass nämlich die mutmaßliche Straftat im Interesse des Unternehmens begangen wurde oder ob das unmittelbare Ziel der erbrachten Leistung, eine Bestrafung zu verhindern, entscheidend sei (BFH-Beschluss vom 22.12.2011 – V R 29/10, BStBl II 2012 S. 441).
Letzteres ist nach dem in diesem Streitfall ergangenen EuGH-Urteil vom 21.02.2013 (C-104/12) zutreffend. Leistungen, deren Zweck darin besteht, strafrechtliche Sanktionen gegen natürliche Personen zu verhindern, die Geschäftsführer eines steuerpflichtigen Unternehmens sind, eröffnen danach kein Recht auf Vorsteuerabzug. Dem hat sich der BFH in dem jetzt veröffentlichten Urteil angeschlossen.
Hinweis:
Die Entscheidung hat nur für die Umsatzsteuer Bedeutung. Die ertragssteuerrechtliche Frage, ob Aufwendungen für eine Strafverteidigung als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein können, wird davon nicht berührt.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs)