Arbeitgeber aufgepasst! Wird im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Rechtsstreits über die Wirksamkeit einer Kündigung mit dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin ein Vergleich dahingehend abgeschlossen, dass dieser bis zum Beschäftigungsende unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt wird, dann führt dies nicht automatisch dazu, dass ein etwaig vorhandener Positivsaldo auf einem Arbeitszeitkonto ausgeglichen wird. Dies muss vielmehr ausdrücklich vereinbart werden. Andernfalls kann der Arbeitnehmer noch zusätzlich Abgeltung des Arbeitszeitkontos beanspruchen (BAG, Urteil vom 20. November 2019, 5 AZR 578/18).
Dickes Ende aus Arbeitgebersicht nach abgeschlossenem Vergleich im Kündigungsrechtsstreit
Im vorangegangenen Rechtsstreit stritten die Parteien darüber, ob eine vom Arbeitgeber gegenüber der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung wirksam gewesen ist. Der Arbeitgeber hatte die Klägerin, die bei ihm als Sekretärin beschäftigt war, fristlos gekündigt. Im Rahmen dieses Kündigungsrechtsstreits haben die Parteien sich dann am 15.11.2016 dahingehend verglichen, dass das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Arbeitgeberkündigung mit Ablauf des 31.01.2017 enden sollte. Weiter wurde vereinbart, dass die Klägerin unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt sein sollte und Resturlaub als eingebracht gilt. Eine darüber hinausgehende allgemeine Abgeltungsklausel enthielt der Vergleich jedoch nicht.
Kaum, dass das Arbeitsverhältnis beendet war, verlangte die Klägerin von ihrem vormaligen Arbeitgeber nun die Abgeltung von 67,10 Gutstunden auf ihrem Arbeitszeitkonto. Dies entspricht 1.317,28 € brutto.
Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hat, hat das LAG auf Berufung des Arbeitgebers die Klage abgewiesen, aber die Revision zum BAG zugelassen.
BAG: Ausgleich des Positivsaldo eines Arbeitszeitkontos muss im Vergleich ausdrücklich vereinbart werden
Die Richter am BAG gaben der Klägerin recht und haben das Urteil des Arbeitsgerichts wiederhergestellt. Das Gericht hat dies damit begründet, dass dann, wenn ein Arbeitsverhältnis endet Gutstunden auf dem Arbeitszeitkonto nicht mehr durch Freizeit ausgeglichen werden können. Sie sind dann vom Arbeitgeber abzugelten.
In dem zwischen den Parteien im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits abgeschlossenen Vergleich ist jedoch eine solche Abgeltung nicht vereinbart worden. Dies deshalb, weil weder ausdrücklich noch konkludent geregelt worden ist, dass mit der Freistellung auch ein Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto ausgeglichen werden sollte. Deshalb hatte der Arbeitgeber das Nachsehen.
Anmerkung:
Wir wissen nicht, ob der Arbeitgeber im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits anwaltlich vertreten war. Falls ja, dann handelt es sich aber um einen klassischen Anwaltsfehler, der Haftungsansprüche des Arbeitgebers auslöst. Ein Anwalt (geschlechtsneutral) muss nämlich bei Abschluss eines Vergleichs zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich dafür Sorge tragen, dass derartige Ansprüche mit dem Vergleich mit erledigt werden, damit nicht so wie hier, dem Kündigungsrechtstreit ein weiterer Zahlungsrechtsstreit nachfolgt.