Wer im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes als Arbeitgeber einem Arbeitnehmer personenbedingt kündigen möchte, weil dieser durch Krankheit über einen längeren Zeitraum oder immer wieder ausgefallen ist, der muss, jedenfalls dann, wenn die Kündigung vom Arbeitnehmer angegriffen wird, hohe Hürden erfüllen, damit die Kündigung auch vor Gericht Bestand hat.
In einem vom Arbeitsgericht Berlin mit Urteil vom 16.10.2015 (28 Ca 9065/15) entschiedenen Fall hat das Arbeitsgericht eine solche krankheitsbedingte Kündigung für unwirksam erklärt, weil der Arbeitgeber es unterlassen hatte vor Ausspruch der Kündigung ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen.
Der gekündigte Arbeitnehmer war wegen eines Krebsleidens länger als ein Jahr arbeitsunfähig erkrankt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis wegen der Fehlzeiten und der damit einhergehenden unkalkulierbar Zeit für seinen Betrieb. Er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung ohnehin nicht mehr zurückkehren werde.
Nach Auffassung der Richter war die Kündigung aber unwirksam, denn der Arbeitgeber hatte nicht im Rahmen eines nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX durchzuführenden betrieblichen Eingliederungsmanagements geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen sei und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit anderer Tätigkeit nicht in Betracht komme.
Zu diesem Suchprozess gehören das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und – in dafür geeigneten Fällen – die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“.
Zu prüfen sind mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte als auch eine mögliche Umgestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfeldes, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit.
Anmerkung:
Zu einem solchen Wiedereingliederungsmanagement ist der Arbeitgeber bereits dann verpflichtet, wenn ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank gewesen ist.