Eine persönliche Beratung iSd § 305 Abs.1 Nr.1 InsO liegt dann nicht vor, wenn die Beratung nicht durch die die Bescheinigung erstellende Person durchgeführt worden ist. Für die Erstellung einer Bescheinigung in diesem Sinne sind entsprechend § 305 I Nr. 1 a.E. InsO nur Personen oder Stellen berechtigt, welche entsprechend den jeweiligen Länderbestimmungen als geeignet anzusehen sind (AG Potsdam, Beschluss vom 19.02.2015 – 35 IK 1239/14).
In dem vom Amtsgericht Potsdam als Insolvenzgericht zu entscheidenden Fall hatte im Dezember 2014 der Schuldner auf dem gemäß § 305 Abs.5 InsO vorgeschriebenen Formular die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie die Erteilung einer Restschuldbefreiung beantragt. Dabei legte er eine am gleichen Tag ausgestellte Bescheinigung gemäß § 305 Abs.1 Nr.1 InsO seiner Verfahrensbevollmächtigten vor. Diese bescheinigte entsprechend dem Formulartext auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den erfolglosen gemeinsamen Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern.
Da der Kanzleiort der Verfahrensbevollmächtigten vom Wohnort des Schuldners 262 Kilometer entfernt liegt, befragte das Insolvenzgericht diesen zum Ablauf des außergerichtlichen Einigungsversuchs sowie der Beratung- und Prüfungstätigkeit seiner Verfahrensbevollmächtigten. Dabei stellte sich heraus, dass der Schuldner lediglich mit einer Mitarbeiterin der Anwaltskanzlei der Bevollmächtigten Kontakt und er dieser alle maßgeblichen Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen übersandt und diese dann den den Gläubigern unterbreiteten Plan ausgearbeitet hatte.
Das Amtsgericht Potsdam wies den Antrag aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse als unzulässig zurück und führte aus, dass der Antragsteller vor Einleitung des Insolvenzverfahrens keinen ausreichenden Versuch einer außergerichtlichen Einigung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO unternommen hat. Voraussetzung für die Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens im Sinne der §§ 304 ff InsO ist unter anderem, dass der Insolvenzschuldner eine Bescheinigung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO vorlegt, die auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ausgestellt worden ist.
Mit der Änderung der Insolvenzordnung zum 1. Juli 2014 hat der Gesetzgeber in § 305 Abs.1 Nr.1 InsO hinzugefügt, dass die Bescheinigung „auf der Grundlage persönlicher Beratung und eingehender Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners“ auszustellen ist. Eine persönlicher Beratung im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO liegt jedoch dann nicht vor, wenn die Beratung nicht durch die die Bescheinigung erstellende Person durchgeführt wurde. Für die Erstellung einer Bescheinigung sind nur bestimmte Personen oder Stellen berechtigt. Nach dem Recht des Landes Brandenburg sind dies unter anderem Rechtsanwälte. Eine Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers, die nicht zugleich Rechtsanwältin ist, erfüllt diese Qualifikation nicht.