Kundenzufriedenheit ist ein Garant für den Erfolg eines Unternehmens. Gerade im Dienstleistungsbereich versuchen deshalb viele Unternehmen den Grad der Kundenzufriedenheit zu ermitteln. Oftmals wird hierfür der Kunde, vom Unternehmen selbst oder aber von einem Drittunternehmen angerufen und zu seiner Zufriedenheit befragt. Dies kann allerdings rechtlich problematisch sein, wenn der Kunde hierfür zuvor nicht sein Einverständnis erteilt hat. Diese Erfahrung musste eine Autoreparaturwerkstätte machen, die am Fahrzeug eines Rechtsanwalts die Windschutzscheibe ausgewechselt hatte und der etwas später von einem Meinungsforschungsinstitut im Auftrag der Werkstätte nach seiner Zufriedenheit befragt werden sollte.
Anstatt der erhofften Informationen erhielt die Werkstätte wenig später ein Abmahnschreiben des Rechtsanwalts, in dem er Unterlassung und zugleich die Bezahlung von Anwaltsgebühren verlangte.
Zu Recht meinte das OLG Köln in seinem Urteil vom 30.03.2012 (6 U 191/11).
Lässt ein Unternehmer einen Kunden, der ihm zuvor einen Dienstleistungsauftrag erteilt hatte (hier: Auswechslung einer Windschutzscheibe), nach Durchführung des Auftrages durch ein Meinungsforschungsinstitut anrufen und nach seiner Zufriedenheit befragen, ist dies, so das Gericht, als gem. § 7 Abs. 1 UWG unzumutbare Belästigung unzulässig, wenn nicht eine zumindest mutmaßliche Einwilligung des Kunden vorliegt.
Das Gericht hat deshalb die Werkstatt zur Unterlassung und zur Bezahlung der Abmahngebühren verurteilt.
Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Aktenzeichen des Revisionsverfahrens lautet I ZR 69/12.
Tipp:
Wer als Unternehmer vor hat seine Kunden über die Zufriedenheit zu befragen, der sollte bei der Auftragsannahme sich zu Beweiszwecken bereits schriftlich bestätigen lassen, dass der Kunde damit einverstanden ist, dass er zu Ermittlung seiner Zufriedenheit eventuell angerufen werden wird. Andernfalls droht bis zur Klärung durch den Bundesgerichtshof, wie im vorliegenden Fall, Ärger.