Nur wer Zähne hat kein Lächeln. So könnte ein Werbeslogan für Zahnärzte lauten. Spaß beiseite. Das Gesundheitssystem führte dazu, dass der soziale Stand eines (älteren) Menschen oft bereits an seinen Zähnen erkennbar ist, denn gerade beim Zahnersatz geht die soziale Schere weit auseinander. Wer es sich leisten kann, kommt schnell in Versuchung, bei den dritten Zähnen auf ein übliches „Kassengebiss“ zu verzichten, sondern stattdessen sich Implantate in das Kiefer einsetzen zu lassen. In einem nunmehr vom OLG Hamm (Urteil vom 12.08.2014 – 26 U 35/13) entschiedenen Rechtsstreit, sah sich eine Patientin dann plötzlich mit Kosten in Höhe von mehr als 90.000 € für die Zahnbehandlung konfrontiert.
Der Kieferchirurg, der die Behandlung durchgeführt hatte, hatte dabei die Implantatbehandlung mit Knochenaufbau durchgeführt, wobei der Aufbau des Ober- und Unterknochens durch eine Eigenknochenzüchtung erfolgen sollte. Allein dafür wurden mehr als 15.000 € berechnet.
Darüber, dass daneben auch noch andere, kostengünstigere Methoden in Betracht kommen, nämlich die Verwendung von Knochenersatzmittel sowie die Knochenentnahme aus dem Beckenkamm hatte der Arzt nicht hinreichend aufgeklärt. Während er die Risiken der Eigenknochenzüchtung verharmlost hatte, weil es mit dieser Methode schwierig ist, den bei größeren Defekten erforderlichen dreidimensionalen Aufbau zu erreichen, hatte er die Risiken der Knochenentnahme übertrieben dargestellt und über die Möglichkeit der Verwendung von Knochenersatzmitteln gar nicht aufgeklärt. Dies genügte den Richtern, nachdem sich die Patientin damit verteidigt hatte, über andere Behandlungsmethoden nicht hinreichend aufgeklärt worden zu sein und auch keine Aufklärung dahingehend erfolgt sei, dass mit der gewählten Behandlungsmethode Kosten in Höhe von mehr als 90.000 € anfallen, um den Honoraranspruch des Arztes zu verneinen und dessen Honorarklage abzuweisen.
Anmerkung:
Rechtstechnisch ist der Honoraranspruch grundsätzlich aus dem Arztvertrag gegeben. Der Patientin steht aber wegen Verletzung der Aufklärungspflichten ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280, 241 Abs. 2 BGB zu, gegen den der Honoraranspruch aufgerechnet werden kann.