Wer in einem kreativen Beruf arbeitet – etwa als Architekt, Designer oder Softwareentwickler – stellt sich früher oder später die Frage: Wer ist Inhaber der Arbeitsergebnisse – der Arbeitnehmer als Urheber oder der Arbeitgeber als Auftraggeber?
Urheberrechte bleiben beim Arbeitnehmer
Das Urheberrechtsgesetz (§ 7 UrhG) stellt klar: Urheber ist immer die natürliche Person, die ein Werk geschaffen hat – also der Arbeitnehmer. Auch wenn der Arbeitgeber über vertraglich eingeräumte Nutzungsrechte verfügt, bleibt das Urheberrecht beim Schöpfer. Das Persönlichkeitsrecht auf Namensnennung (§ 13 UrhG) ist unverzichtbar.
Nutzungsrechte: Was darf vertraglich geregelt werden?
Ein Arbeitgeber kann sich ausschließliche Nutzungsrechte an den Werken seiner Mitarbeiter vertraglich sichern – dies muss jedoch klar und eindeutig geregelt sein (§ 43 UrhG). Allgemeine Formulierungen reichen nicht aus, um umfassende Rechteübertragungen wirksam zu vereinbaren.
Keine Schutzfähigkeit ohne Individualität
Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Köln (Az. 14 O 259/22, vom 27.06.2024) zeigt, dass nicht jedes Arbeitsergebnis urheberrechtlich geschützt ist. Voraussetzung ist eine gewisse Schöpfungshöhe – etwa bei einem außergewöhnlichen architektonischen Entwurf. Standardlösungen oder routinemäßige Planungen genießen keinen Schutz nach dem Urheberrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG).
Praxis-Tipp: Klare Vertragsklauseln schaffen Sicherheit
Ob in der Architektur, in der Werbung oder der Softwareentwicklung: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitsverträge mit kreativen Mitarbeitern prüfen lassen. Nur eindeutig formulierte Nutzungsrechtsklauseln schützen effektiv vor späteren Streitigkeiten. Arbeitnehmer wiederum sollten sich darüber im Klaren sein, dass ihr Urheberrecht auch nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Fazit:
Im Arbeitsverhältnis gilt: Urheber bleibt der Schöpfer – also in der Regel der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber kann durch geeignete Vertragsgestaltung Nutzungsrechte erwerben, aber nur wenn die Voraussetzungen stimmen. Ohne konkrete schöpferische Leistung besteht zudem kein urheberrechtlicher Schutz. Um rechtssichere Vereinbarungen zu schaffen, lohnt sich die frühzeitige anwaltliche Beratung. Rufen Sie uns an. Wir helfen Ihnen weiter.