Einige wenige Mausklicks genügen und schon ist ein Text oder eine Fotografie – und manchmal sogar eine ganze Website – kopiert. Dass dies technisch leicht umzusetzen ist heißt aber noch lange nicht, dass es erlaubt ist. Texte, Bilder, aber auch Webseiten, genießen nämlich regelmäßig Urheberrechtsschutz, so dass der Verletzer auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden kann. Voraussetzung ist allerdings, dass das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht.
Das OLG Celle hatte sich in seinem Beschluss vom 08.03.2012 (13 W 17/12) mit der Frage zu befassen, ob eine Website schutzfähig ist und dazu ausgeführt:
„Die Internetseite als solche unterliegt mangels Schöpfungshöhe nicht dem Urheberschutz nach § 2 Abs. 1 UrhG.
Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt, Urteil vom 22. März 2005 – 11 U 64/2004, juris Rn. 23 OLG Rostock, Urteil vom 27. Juni 2007 – 2 W 12/07, juris Rn. 10, m. w. N.).
Daran fehlt es hier. Die Gestaltung der Internetseite geht nicht über das hinaus, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Werbeauftritts im Internet handwerklich zu leisten ist. Weder die Farbauswahl oder -kombination, noch die Anordnung der Bilder und Grafiken verleihen der Gestaltung eine Originalität, die es als gerechtfertigt erscheinen lassen würde, die Gestaltung zu monopolisieren. Der urheberrechtliche Schutz ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der Verwendung der Sprache (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG). Es handelt sich um eine sachliche Information zu Belangen der örtlichen Gemeinschaft. Die verwendete Alltagssprache bietet keine Besonderheiten.“
Fazit: Ob eine Webseite Urheberrechtsschutz genießt hängt sehr stark von den Umständen des Einzelfalls ab.